Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Gesamtbetrachtung hinsichtlich des Ausschlusses mehrerer geringfügiger Versorgungsanrechte bei wirtschaftlicher Einheit im Falle der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

 

Normenkette

VersAusglG § 18 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

AG Kiel (Beschluss vom 28.08.2012)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2.) wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Kiel vom 28.8.2012 (Aktenzeichen ...) hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich in Ziff. II. der Beschlussformel wie folgt teilweise abgeändert und neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 7,0790 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 29.2.2012, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr ... VBL extra) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 4,82 Versorgungspunkten nach Maßgabe der AVBextra02, bezogen auf den 29.2.2012, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 4,2193 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 29.2.2012, übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr ... VBL klassik) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 9,18 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 17. Satzungsänderung, bezogen auf den 29.2.2012, übertragen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die beteiligten Ehegatten schlossen am 10.2.1990 die Ehe. Die Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner erfolgte am 21.3.2012. Beide Ehegatten erwarben in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften, die Antragstellerin zudem Versorgungsanrechte bei der weiteren Beteiligten zu 2.) aus einer Pflichtversicherung (VBL klassik) und einer zusätzlichen freiwilligen Versicherung (VBL extra).

Mit Beschluss des AG - Familiengericht - Kiel vom 28.8.2012 wurde die Ehe geschieden. Das Familiengericht führte den Versorgungsausgleich u.a. dahingehend durch, dass es hinsichtlich der freiwilligen Versicherung im Wege der internen Teilung ein Anrecht von 4,82 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners übertrug. Ein Ausgleich des Anrechts aus der Pflichtversicherung erfolgte nicht.

Gegen diesen Beschluss, der weiteren Beteiligten zu 2.) am 14.9.2012 zugestellt, richtet sich die am 10.10.2012 eingegangene Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2.). Sie macht geltend, dass wegen Geringfügigkeit gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG kein Ausgleich der beiden bei ihr bestehenden Anrechte zu erfolgen habe. Die Anrechte unterschieden sich im Finanzierungsverfahren und bei später durchzuführenden Rentenanpassungen erheblich, weshalb sie strukturell unterschiedlich und nicht gleichartig seien. Sie beruhten auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, würden getrennt voneinander verwaltet und in verschiedenen Abrechnungsverbänden geführt. Die versicherungsmathematischen Grundlagen seien gänzlich andere. Die Auszahlung der Rente erfolge zur Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis in der Regel in einer Summe.

Die Antragstellerin ist ebenfalls der Ansicht, dass beide Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 2.) wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen seien. Im Übrigen würde ein Ausgleich beider Anrechte der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2.) zu einer weiteren Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin führen. Ein Verschlechterungsverbot gelte jedoch auch in Verfahren über den Versorgungsausgleich.

Die übrigen Beteiligten haben keine Stellung genommen.

II. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2.) ist statthaft gem. §§ 58, 59 Abs. 1, 228 FamFG und im Übrigen zulässig.

Auf die Beschwerde ist die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzuändern, soweit sie die bei der weiteren Beteiligten zu 2.) bestehenden Versorgungsanrechte zugunsten der Antragstellerin betrifft. Das AG hat den Versorgungsausgleich insoweit unzutreffend durchgeführt.

Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. § 18 Abs. 3 VersAusglG verweist für die Bestimmung der Geringfügigkeit auf die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2.) sind die Anrechte der Antragstellerin bei der we...

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