Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweisanzeichen für eine Unfallmanipulation: Langgezogener Streifschaden auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes ohne Zeugen und Beweismaterial für den Unfallhergang

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Überzeugungsbildung i.S.v. § 286 ZPO von einer Unfallmanipulation bedarf es (lediglich) einer Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, nicht hingegen einer mathematisch lückenlosen Gewissheit.

2. Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen kann die Feststellung rechtfertigen, dass der Unfall verabredet gewesen ist. Beweisanzeichen können sich ergeben aus Unfallhergang, Art der Schäden, fehlender Kompatibilität, Anlass der Fahrt, Art der beteiligten Fahrzeuge, persönliche Beziehungen und Vermögensverhältnissen der Beteiligten. Entscheidend ist die Gesamtschau und nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände.

3. Parkplatzunfälle ohne Zeugen und Beweisfotos mit langgezogenen Streifschäden gehören zu den Klassikern der Unfallmanipulation, da das Risiko einer darüber hinausgehenden Verkehrsgefährdung ausgeschlossen werden kann (vgl. LG Itzehoer, Urteil vom 29.3.2022, 6 O 85/21).

4. Wenn es bei einem Parkplatzunfall zur Generierung des Schadenbildes (hier langgezogener Streifschaden mit Unterbrechung und anschließender zunehmender Intensität bis zur Annäherung an die B-Säule) ungewöhnlicher Lenkbewegungen des Unfallverursachers bedarf, kann dies ebenfalls Indiz für ein manipuliertes Unfallgeschehen sein.

 

Normenkette

StVG § 7 Abs. 1, § 17; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO §§ 249, 286

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.03.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Itzehoe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.862,41 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Bei einer wie hier vorliegenden Konstellation mit dem Verdacht auf ein abgesprochenes Unfallereignis kann der vom Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer zu erbringende Nachweis, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat, im Rahmen des sog. Indizienbeweises geführt werden. Dieser Beweis für eine Einwilligung des Geschädigten ist dann geführt, wenn sich eine Häufung von Umständen und Beweiszeichen findet, die in ihrer Gesamtschau hierauf hindeutet (OLG Schleswig, Urteil vom 15.6.2021, 7 U 204/20; OLG Schleswig, Beschluss vom 4.1.2021, 7 U 150/20; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.1.2017, 7 U 120/16; OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2020 - I-9 U 123/20). Ausschlaggebend ist dabei eine Gesamtwürdigung, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (OLG Bremen, Beschluss vom 1.07.2022 - 1 U 24/22).

Zu diesen Indizien gehört auch eine vermeintlich klare Haftungslage bei einem Unfallereignis ohne unbeteiligte Zeugen und der Möglichkeit einer gewinnbringenden fiktiven Abrechnung mit einem langgezogenen Streifschaden, der sich mit einem langsamen Vorbeifahren ohne jegliches Ausweichverhalten erklären lässt (OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2020 - I-9 U 123/20; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2018 - 26 U 172/18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2014 - I-1 U 122/13). Abgesprochene Unfallereignisse im Parkplatzbereich werden typischerweise mit einer langsamen Geschwindigkeit inszeniert, bei welcher der Fahrzeugführer im Rahmen einer kontrollierten Vorbeifahrt immer wieder den Kontakt zu dem zu beschädigenden Fahrzeug sucht und sich kein Anhaltspunkt für ein Vermeidungsverhalten wie ein Trennen der Fahrzeuge oder eine scharfe Bremsung mit einem entsprechenden Absenken des Verursacherfahrzeuges mit einer abknickenden Spur finden lassen. Insbesondere bei einem langsamen Rangieren im Parkplatzbereich lässt sich ein langgezogener Streifschaden aus technischer Sicht nicht plausibel erklären. Beim langsamen Rangieren in der Parkbucht erfolgt nämlich ein Kontakt, der eigentlich - unter normalen Umständen - zu einem sofortigen Anhalten führt. Wenn jedoch darüber hinaus an der ganzen Fahrzeugseite ein langgezogener Streifschaden vorhanden ist, kann so ein lukrativ abzurechnender Schaden geschaffen werden (vgl. Dr. Michael Nugel, Nachweis eines abgesprochenen Unfallereignisses - Anmerkungen zu LG Essen, Urteil vom 18.8.2022, 3 O 67/19, jurisPR-VerkR 21/2022 Anm. 1).

 

Entscheidungsgründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf materiellen Schadenersatz aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfallgeschehens vom 12.01.2021 gegen 18:00 Uhr auf dem Parkplatz des X-Marktes in Y. in Anspruch.

Zweitinstanzlich ist unstreitig, dass es zu einer Kollision zwischen dem dort abgestellten Pkw Mercedes-Benz S 320 CDI (amtl. Kennzeichen ...) des Klägers und einem von der Beklagten zu 1) gehaltenen, von dem Zeugen Ü1 geführten und bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflichtschäden versicherten Tra...

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