Tenor

I. Der Kläger wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 5.564,15 EUR festzusetzen.

 

Gründe

Die Berufung hat i. S. von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das LG mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen, weil der Kläger aufgrund eines unstreitigen weiteren Schadens an dem inzwischen reparierten und wieder verkauften Pkw die Kausalität des behaupteten Unfallereignisses vom 23.3.2015 (A-Straße in N) mit dem vom Sachverständigen R begutachteten Schaden nicht schlüssig dargelegt hat. Die Ausführungen des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 12.12.2016 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Zu Recht hat das LG ausgeführt, dass der Kläger die Kausalität und den Umfang des behaupteten Unfallschadens in Anbetracht des unstreitigen weiteren Schadens nicht schlüssig dargelegt hat. Die Schlüssigkeit ergibt sich auch nicht aus den Lichtbildern Nr. 10, 11 und 12 des Gutachtens R vom 26.3.2015 (Anlage K1), weil die Schäden augenscheinlich nicht eindeutig unterschieden werden können. Aus der als Anl. B 3 eingereichten Schadensanzeige des Beklagten zu 1. vom 24.3.2015 (Bl. 35 GA) ergibt sich ebenfalls nur eine sehr ungenaue Beschreibung des Schadens: "Delle und Kratzer linke Seite Fahrerseite". Außerdem sind die Angaben des Klägers und des Beklagten zu 1) zum Grund der fehlenden Polizeianzeige widersprüchlich. Aus der v. g. Schadenanzeige ergibt sich, dass die Polizei deshalb nicht gerufen wurde, weil der "Akku leer" gewesen sei. Der Kläger hat hingegen vorgetragen, dass die Polizei nicht gerufen worden sei, weil es sich lediglich um einen Sachschaden handelte und die Schadensverursachung eindeutig erschien (Bl. 3 GA). Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin F, konnte den Schaden, den sie am behaupteten Unfalltag (23.3.2015) beim Rückwärtsfahren gegen einen vor dem Imbiss des Klägers aufgestellten Stein verursacht haben will, ebenfalls nicht näher beschreiben. Sie konnte sich zwar noch daran erinnern, dass da vorher noch ein "anderer" Schaden vorne gewesen sei, näheres konnte sie aber im Rahmen ihrer Anhörung am 13.9.2016 auch nicht ausführen. Das Schadensbild (vgl. insbesondere Lichtbilder Nr. 3, 4 und 10 des Gutachtens R vom 26.3.2015) zeigt vornehmlich eine tiefe, langgezogene Delle unterhalb der Schutzleiste bis zur hinteren Tür auf der Fahrerseite und im Übrigen mehrere flächige Lackkratzer im gesamten unteren linken Fahrzeugbereich (vom hinteren Schweller bis hin zur vorderen Fahrertür). Eine klare lokale und inhaltliche Abgrenzung der v. g. Delle von den übrigen Lackkratzern (wie sie unfallbedingt behauptet werden) lässt sich weder anhand der vorliegenden Lichtbilder noch nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme eindeutig vornehmen. Im Übrigen ergibt sich auch nicht aus der Nachbegutachtung des Sachverständigen R vom 27.8.2015 (Anlage 2), dass er zuvor klar und eindeutig auf die nunmehr behaupteten unterschiedlichen Schadensursachen und Schadensbilder hingewiesen worden ist. Der insoweit kalkulierte Fahrzeugschaden (4.744,23 EUR netto) ist deshalb ebenfalls nicht nachvollziehbar.

2. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen kann außerdem die Feststellung rechtfertigen, dass es sich um ein manipuliertes oder aber überhaupt nicht stattgefundenes Unfallgeschehen handelt. Beweisanzeichen können sich z.B. ergeben aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, Anlass der Fahrt, fehlende Kompatibilität, persönliche Beziehungen oder wirtschaftliche Verhältnisse (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 23.9.2016, zitiert in juris, Rn 4 ff.). Die Haftung des Schädigers entfällt dann, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem behaupteten Unfall um ein manipuliertes Geschehen handelt. In diesem Fall scheitert der Ersatzanspruch bereits an der Einwilligung des Geschädigten. Den Nachweis, dass ein manipuliertes Unfallgeschehen vorliegt, hat grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu führen. Jedoch genügt für den Nachweis die "erhebliche Wahrscheinlichkeit" für unredliches Verhalten. Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet eine solche Feststellung nach § 28...

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