Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsgeldfestsetzung im Handelsregisterverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn der Beteiligte im Handelsregisterverfahren gegen eine Zwangsgeldandrohung nicht Einspruch erhoben hat, kann die Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung später nicht darauf gestützt werden, dass die vom Registergericht angenommene Pflicht zur Anmeldung nicht bestehe.

2. Allerdings kann das Registergericht im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch gegen eine wiederholte Zwangsgeldfestsetzung das früher festgesetzte Zwangsgeld nach § 390 Abs. 6 FamFG aufheben, wenn die Unrichtigkeit der vorangegangenen Verfügung erkannt wird.

3. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des im Handelsregister eingetragenen Kaufmanns ist der Insolvenzverwalter nicht nach § 31 Abs. 1 HGB verpflichtet, seine eigene Anschrift oder eine andere zustellfähige Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

 

Normenkette

FamFG § 390 Abs. 6, § 391; HGB §§ 14, 29, 31 Abs. 1, § 32; InsO § 9; InsoBekV § 1

 

Verfahrensgang

AG Kiel (Beschluss vom 27.04.2010)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten vom 10.5.2010 gegen die Zwangsgeldfestsetzung im Beschluss des AG Kiel - Registergericht - vom 27.4.2010 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Inhabers des betroffenen einzelkaufmännischen Unternehmens wendet sich dagegen, dass das Registergericht gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt hat, um die Anmeldung einer neuen Geschäftsanschrift zu erreichen.

Durch Beschluss vom 1.6.2008 eröffnete das AG Neumünster das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Inhabers der Betroffenen und ernannte den Beteiligten zum Insolvenzverwalter (Az. 93 IN 23/08). Das Insolvenzgericht übermittelte dem zuständigen Registergericht eine Abschrift des Eröffnungsbeschlusses. Ein Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde sodann unter Angabe des Insolvenzgerichts, des Aktenzeichens und des Eröffnungsdatums in das Handelsregister eingetragen.

Da aufgrund der Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 (MoMiG) nunmehr nach § 29 HGB auch die inländische Geschäftsanschrift eines Kaufmanns zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist, trug das Registergericht nach Ablauf der Übergangsfrist (Art. 64 EGHGB) am 28.1.2010 von Amts wegen die bisherige, dem Gericht ursprünglich mitgeteilte Geschäftsanschrift des betroffenen Unternehmens in das Handelsregister ein. Die entsprechende Mitteilung konnte der Betroffenen unter der angegebenen Anschrift nicht mehr übermittelt werden.

Das Registergericht hat den Inhaber der Betroffenen am 8.2.2010 unter seiner Privatanschrift angeschrieben und ihn darauf hingewiesen, dass eine Änderung der inländischen Geschäftsanschrift, hilfsweise das Erlöschen der Firma, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sei. Daraufhin hat der Beteiligte mit Schriftsatz vom 15.2.2010 auf den Eröffnungsbeschluss vom 1.6.2008 Bezug genommen und ausgeführt, dass das Insolvenzverfahren nach Verwertung der Masse in Kürze abgeschlossen sein werde.

Mit Schreiben vom 18.2.2010 hat das Registergericht den Beteiligten zur Anmeldung einer neuen inländischen Geschäftsanschrift, hilfsweise des Erlöschens der Firma, aufgefordert und Ausführungen zu seiner Rechtsauffassung gemacht. Am 22.2.2010 hat der Beteiligte die Angelegenheit mündlich mit dem zuständigen Rechtspfleger erörtert und eine Stellungnahme angekündigt.

Mit Schreiben vom 22.3.2010, dem Beteiligten zugestellt am 23.3.2010, hat das Registergericht dem Beteiligten die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 500 EUR angedroht, falls dieser nicht die geforderte Anmeldung innerhalb von vier Wochen vornehme oder die Unterlassung mittels Einspruchs rechtfertige. Nachdem keine Antwort des Beteiligten darauf eingegangen ist, hat das Registergericht durch Beschluss vom 27.4.2010 ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR gegen ihn festgesetzt sowie die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 1.000 EUR angedroht. Der Beschluss enthält den Hinweis, dass gegen die Zwangsgeldfestsetzung das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig sei und gegen die wiederholte Zwangsgeldandrohung Einspruch erhoben werden könne.

Mit Schriftsatz vom 27.4.2010, bei Gericht eingegangen am 28.4.2010, hat der Beteiligte die Rechtsauffassung vertreten, dass im Falle der Insolvenzeröffnung eine neue inländische Geschäftsanschrift nicht in das Handelsregister eingetragen werden müsse. Der eingetragene Hinweis auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei ausreichend.

Der Beschluss vom 27.4.2010 ist dem Beteiligten am 29.4.2010 zugestellt worden. Das Registergericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 30.4.2010 um Mitteilung gebeten, ob der Schriftsatz vom 27.4.2010 als Beschwerde und/oder als Einspruch behandelt werden solle. Durch Beschluss vom 7.5.2010 hat der Rechtspfleger klargestellt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss vom 27.4.2010 als Zulassung der Beschwerde zu verstehen...

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