Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH im Vergütungsfestsetzungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für ein Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG kann - anders als für ein Prozesskostenhilfeverfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

2. Bringt ein Mandant vor, der Rechtsanwalt habe ihn über die Möglichkeit des Entstehens von Rechtsanwaltskosten im PKH-Verfahren und für die Mediation nicht aufgeklärt, stehen diese nicht offensichtlich aus der Luft gegriffenen Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art der vereinfachten Festsetzung entgegen.

 

Normenkette

RVG § 11; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Beschluss vom 16.04.2008; Aktenzeichen 9 O 388/06)

 

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 5.5.2008 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des LG Kiel vom 16.4.2008, durch den der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als unzulässig zurückgewiesen worden ist, aufgehoben.

Das ihm zugrunde liegende Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das LG Kiel zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Die früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin hatten diese in einem Prozesskostenhilfeverfahren vertreten. Sie hatten für den Fall, dass dem damaligen Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt werden sollte, den Antrag auf Abweisung der Klage angekündigt und dafür Prozesskostenhilfe beantragt, ferner Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Widerklage.

Nachdem die zuständige Einzelrichterin vermerkt hatte, ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts könne über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers nicht positiv entschieden werden, und die Sache der Mediationsabteilung des LG vorgelegt hatte, hatten die Parteien des Ausgangsverfahrens ihre Zustimmung zur Mediation erteilt; für die Dauer des Mediationsverfahrens wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die Mediation scheiterte.

Der Antragsteller beantragte sodann Fortsetzung des Verfahrens und trat im Prozesskostenhilfeverfahren mit geänderten Anträgen hervor.

Durch Beschluss vom 4.9.2007 wurde der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Die früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben die Festsetzung einer Vergütung gegen diese gem. § 11 RVG i.H.v. zuletzt 4.036,87 EUR beantragt (Verfahrensgebühr unter Anrechnung der Geschäftsgebühr sowie eine Terminsgebühr nach dem vom LG festgesetzten Gegenstandswert von 289.508,74 EUR).

Die Antragsgegnerin hat eingewandt, sie halte die Rechnung für das Ausfüllen und Einreichen des Prozesskostenhilfeformulars für falsch. Ihre Prozessbevollmächtigten seien darüber hinaus zu nichts weiter beauftragt worden. Die Mediation habe kostenlos sein sollen. Im Übrigen habe sich der Antragsteller des Hauptverfahrens bereit erklärt, die Gebühren zu zahlen; sie habe insoweit Ansprüche gegen ihn an ihre früheren Verfahrensbevollmächtigten abgetreten.

Die früheren Verfahrensbevollmächtigten sind dem entgegengetreten. Sie seien beauftragt und bevollmächtigt gewesen, den gegnerischen Prozesskostenhilfeantrag abzuwehren. Auf die auch für die Mediation anfallenden Gebühren sei die Antragsgegnerin ebenso hingewiesen worden wie auf diejenigen, die anfallen würden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen würden. Eine Abtretung, die ohnehin nicht erfüllungshalber erfolgen könne, hätten sie nicht angenommen.

Durch Beschluss vom 18.3.2008 hat das LG die Vergütung antragsgemäß festgesetzt und ausgeführt, Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts seien nicht erhoben worden.

Gegen den ihr am 1.4.2008 zugestellten Festsetzungsbeschluss hat die Antragsgegnerin am 4.4.2008 Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Antrag auf Vergütungsfestsetzung zurückzuweisen. Zugleich hat sie Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen den Vergütungsfestsetzungsantrag beantragt.

Die Antragsgegnerin behauptet, sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass Anwaltskosten zu ihren Lasten anfallen würden. Sie habe ihre Verfahrensbevollmächtigten auf der Basis beauftragt, dass jene ihre Gebühren im Wege der Prozesskostenhilfe erhalten würden. Es sei bekannt gewesen, dass sie über kein pfändbares Einkommen verfügt habe und nicht zahlungsfähig gewesen sei. Eine Rechnung habe sie auch bis heute nicht erhalten, es fehle deshalb an der Fälligkeit (§ 10 RVG).

Die früheren Verfahrensbevollmächtigten haben die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und vorgetragen, darauf hingewiesen zu haben, dass für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden und dass die Bewilligung auch an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragsgegnerin scheitern könne. Die Antragsgegnerin habe wiederholt telefonisch und schriftlich darum gebeten, ihr gegenüber die Gebühren festsetzen zu lassen, da erst unter dieser Voraussetzung der Antragsteller des Hauptverfahrens die Gebühr erstatten werde. Das...

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