Verfahrensgang

AG Elmshorn (Aktenzeichen 44 F 59/21)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 28.07.2022 und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers vom 13.10.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Elmshorn vom 17.06.2022 in Ziffer 1. c) und 2. des Tenors teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. c) Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 01.09.2021 bis zum 31.07.2023 einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 49,00 EUR zu zahlen. Ab dem 01.08.2023 entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Mehrbedarfs.

2. Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, für den Zeitraum Februar 2020 bis einschließlich August 2021 rückständigen Kindesunterhalt (Elementarunterhalt und Mehrbedarf) in Höhe von 1.086,50 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners und die weitergehenden Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen zu 78 % der Antragsgegner und zu 22 % der Antragsteller; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner zu 72 % und dem Antragsteller zu 28 % auferlegt.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.316,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob gemäß § 1613 Abs. 1 BGB ein Auskunftsverlangen betreffend den Elementarkindesunterhalt - entsprechend der Rechtsprechung zum Altersvorsorgeunterhalt (vgl. BGH FamRZ 2007, 193) - ausreichend ist, um ab Zugang eines solche Auskunftsverlangens auch einen Anspruch auf Zahlung von Mehrbedarf für die Vergangenheit geltend machen zu können.

 

Gründe

I. 1. Der Antragsteller hat erstinstanzlich gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Abänderung einer Jugendamtsurkunde des Landratsamtes Karlsruhe vom 14.04.2021 (Az.: UR 141/2021) betreffend die Zahlung laufenden und rückständigen Elementarunterhalts sowie einen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Mehrbedarfs geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 17.06.2022, berichtigt durch Senatsbeschluss vom 09.01.2023, verpflichtet, in Abänderung der Jugendamtsurkunde an den Antragsteller monatlichen Elementarunterhalt ab dem 01.09.2021 bis zum 31.12.2021 in Höhe von 152 % und ab dem 01.01.2022 in Höhe von 144 % des jeweiligen Mindestbedarfs abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen. Ferner hat es den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller einen Mehrbedarf in Höhe von monatlich 49,00 EUR ab dem 01.09.2021 bis zum 31.08.2023 unter Anrechnung geleisteter Zahlungen (1. c) sowie rückständigen Elementarunterhalt und Mehrbedarf für den Zeitraum Februar 2020 bis August 2021 in Höhe von insgesamt 1.728,00 EUR (2.) zu zahlen.

Hinsichtlich der Abänderung der Jugendamtsurkunde betreffend den laufenden Elementarunterhalt (1. a) und b) des Tenors) akzeptiert der Antragsgegner die Entscheidung. Die Beschwerde richtet sich allein gegen Ziffer 1. c) und 2. des Tenors.

Zur Begründung führt er aus,

das Amtsgericht habe dem Antragsteller zu Unrecht einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Kindesunterhalts in Höhe von insgesamt 1.728,00 EUR zuerkannt.

Es habe verkannt, dass er sich nicht seit dem 01.02.2020 im Verzug befinde, sondern erst mit Rechtshängigkeit in Verzug gesetzt worden sei.

Das Amtsgericht habe außerdem in seiner Rückstandsberechnung das an die Kindesmutter gezahlte Corona-Kindergeld, welches im September 2020, Oktober 2020 und Mai 2021 jeweils in Höhe von 150,00 EUR gezahlt worden sei, nicht berücksichtigt. Der hälftige Anteil in Höhe von 75,00 EUR sei jeweils vom Barunterhalt in Abzug zu bringen.

Ferner sei das Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, seit dem 01.02.2020 Betreuungskosten als Mehrbedarf zu zahlen. Zum einen befinde er, der Antragsgegner, sich mit der Zahlung von Betreuungskosten aus den o.g. Gründen nicht im Verzug. Zum anderen seien die Betreuungskosten kein Mehrbedarf des Kindes. Vielmehr werde das Kind bis zum Feierabend der vollzeitig arbeitenden Kindesmutter betreut, um ihre Vollzeittätigkeit sicherzustellen. Es handele sich daher um Kosten, die im Rahmen des nachehelichen Unterhalts der Kindesmutter zu bearbeiten wären. Darüber hinaus habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass das gezahlte Betreuungsentgelt auch Kosten für ein Mittagessen enthalte. Er, der Antragsgegner, sei nicht verpflichtet, die Verköstigung neben dem Elementarunterhalt zu zahlen.

Auch die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Beschlusses sei fehlerhaft.

Das Amtsgericht habe den Hauptantrag zu Unrecht nicht als unzulässig zurückgewiesen und sodann über den Hilfsantrag entschieden, sondern den Hauptantrag entsprechend §§ 133, 157 BGB ausgelegt.

Es hätte den Verfahrenswert auf insgesamt 12.650,00 EUR (Hauptantrag: 9.430,00 EUR + Hilfsantrag: 3.220,00 EUR) festsetzen müssen.

Auf dieser Grundlage berechne sich die Kostenquote von 96,99 % zulasten des Antragstellers und in Höhe von 3,01 % zulasten des Antragsgegners.

Wegen der weiteren Ausfü...

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