Verfahrensgang

AG Zehdenick (Aktenzeichen 31 F 30/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 10.05.2016, Az, 31 F 30 /15 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 3.897 EUR.

 

Gründe

I. Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich gegen die teilweise Zurückweisung seines Antrags auf Zahlung nach Unterhaltsvorschussgesetz auf ihn übergegangener Kindesunterhaltsansprüche für den am ...2006 geborenen B... R..., für den der Antragsteller im Zeitraum März bis einschließlich August 2011 Unterhaltsvorschuss in Höhe von insgesamt 798 EUR, von Februar 2012 bis einschließlich Oktober 2013 in Höhe von insgesamt 3.498 EUR und ab November 2013 laufend in Höhe von 180 EUR monatlich zahlte.

Der Streitverkündete erkannte im August 2006 die Vaterschaft für das Kind an (Bl. 8), focht diese aber mit am 29.11.2011 rechtskräftig gewordenem Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 27.09.2013 (Az. 31 F 265/12, dort Bl. 51) erfolgreich an. Der Antragsgegner, der bereits am 28.10.2013 von der Mutter des Kindes von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt und zur Anerkennung der Vaterschaft aufgefordert worden war, kam dem erst am 16.09.2014 im Zusammenhang mit einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen ihn vor dem Amtsgericht Zehdenick (Az. 31 F 236 /13, dort Bl. 45) nach.

In den Monaten Juni, Juli und August der Jahre 2012 und 2013 trieb der Antragsteller beim Streitverkündeten im Wege der Zwangsvollstreckung insgesamt 1.426,34 EUR bei (Bl. 119), die er auf Antrag des Streitverkündeten Ende 2014 an diesen zurückzahlte (Bl. 117).

Der Antragsteller hat erstinstanzlich neben laufendem Unterhalt zunächst aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe der sich per 28.02.2015 auf 7.176 EUR belaufenden Gesamtsumme aller Unterhaltsvorschussleistungen begehrt, den Antrag dann aber in Höhe von 399 EUR für die Monate Februar bis April 2012 zurückgenommen (Bl. 105).

Der Antragsteller hat zuletzt beantragt (Bl. 2, 105), den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind B... R..., geb. ...2006

a) für die Zeiträume vom 01.03.2011 bis 31.08.2011 und vom 01.05.2012 bis 28.02.2015 in Höhe von 6.777 EUR zu zahlen, sowie

b) ab 01.03.2015 längstens bis zum 13.08.2018 Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe gem. § 1612 a BGB unter Abzug des jeweiligen staatlichen Kindergeldes gem. § 1612 b BGG zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat behauptet, die Kindesmutter und der Streitverkündete hätten bereits 2006 vor Anerkennung der Vaterschaft durch diesen gewusst, dass der Antragsgegner der Vater des Kindes sei. Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren hätten dann Kindesmutter und der Streitverkündete in kollusivem Zusammenwirken die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft erschlichen, indem sie das Gericht über den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Streitverkündeten von seiner mangelnden Vaterschaft getäuscht hätten. Ansprüche aus 2011 seien verjährt.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht dem Antrag auf laufenden Kindesunterhalt ab März 2015 entsprochen, sowie den Antragsgegner verpflichtet, für den Zeitraum November bis einschließlich September 2014 1.980 EUR zu zahlen, dies aber in Ansehung von §1613 Abs. 3 BGB nur in monatlichen Raten à 100 EUR. Schließlich hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung von 900 EUR für den Zeitraum Oktober 2014 bis einschließlich Februar 2015 verpflichtet.

Weitergehende Ansprüche hat das Amtsgericht verneint. Für den Zeitraum von März 2011 bis einschließlich August 2011 seien Unterhaltsansprüche durch erfolgreiche Vollstreckung beim Streitverkündeten durch Erfüllung erloschen. Die - zudem nicht nachgewiesene - Rückzahlung der vollstreckten Beträge an den Streitverkündeten sei mangels Verpflichtung hierzu irrelevant und in Kenntnis einer Nichtschuld erfolgt. Für den Zeitraum von Mai 2012 bis einschließlich Oktober 2013 sei die Heranziehung des Antragsgegners unbillig, da er bis zur Kenntnis von der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung des Streitverkündeten und der Aufforderung der Mutter an ihn, den Antragsgegner, die Vaterschaft anzuerkennen, nicht mit seiner Inanspruchnahme habe rechnen müssen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen weiter.

Er beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Zehdenick vom 10.05.2016, den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn weitere 3.897 EUR für den Zeitraum März 2011 bis August 2011 und Mai 2012 bis Oktober 2013 zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und wendet unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Beschlussgründe ein, seine Heranziehung sei unbillig.

Wegen der w...

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