Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 27.04.2022 abgeändert:

Unter Antragsabweisung im Übrigen wird der Antragsgegner verpflichtet, zu Händen der Kindesmutter

a) an den Antragsteller zu 1)

ab dem 01.05.2023 fortlaufend bis zum 3. eines jeden Monats Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindesgeldes für ein drittes Kind zu zahlen, sowie rückständigen aufgelaufenen und bereits fälligen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.10.2020 bis zum 30.04.2023 in Höhe von 7.186 EUR zu zahlen,

b) an den Antragsteller zu 2)

ab dem 01.05.2023 fortlaufend bis zum 3. eines jeden Monats Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindesgeldes für ein viertes Kind zu zahlen, sowie rückständigen aufgelaufenen und bereits fälligen Kindesunterhalt für die Zeit vom 01.10.2020 bis zum 30.04.2023 in Höhe von 6.497 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

4. Der Wert für das Verfahren erster Instanz wird festgesetzt auf 3.646,50 EUR.

5. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 2.358 EUR.

 

Gründe

I. Der beschwerdeführende Antragsgegner wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt an seine beiden acht und sechs Jahre alten Söhne, die Antragsteller, die im Haushalt ihrer Mutter leben, welche von Dezember 2020 bis einschließlich Oktober 2021 Unterhaltsvorschuss für die Kinder bezog und zudem im Oktober 2020 einen Kindergeldbonus für jedes Kind in Höhe von 100 EUR sowie im Mai 2021 von jeweils 150 EUR erhielt. Das Sorgerecht für den Antragsteller zu 1) übt seine Mutter allein aus und für den Antragsteller zu 2) ist sie gemeinsam mit dem Antragsgegner sorgeberechtigt. Der Antragsgegner, der als selbständiger Fliesenleger erwerbstätig ist, ist einem weiteren im März 2006 geborenen Kind zur Zahlung von 100% des Mindestunterhalts verpflichtet.

Nach dem Auszug des Antragsgegners aus dem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter am 21.02.2020 wurden die Antragsteller zunächst für etwa sechs Wochen durch beide Elternteile mit gleichen Anteilen hieran betreut, bis die Mutter der Kinder im April 2020 die Betreuungsregelung aufkündigte, die Kinder bei sich behielt. In einem vom Antragsgegner angestrengten Verfahren vor dem Amtsgericht Zossen zum Az. 6 F 559/20 einigten sich die Eltern am 04.01.2021 vorläufig und am 07.02.2023 abschließend darauf, dass der Antragsgegner alle zwei Wochen am Wochenende von freitags nach der Schule bzw. dem Kindergarten bis Montag früh und wöchentlich an einem Nachmittag mit Übernachtung bis zum nächsten Tag und in den Ferien mit seinen Söhnen Umgang hat. Der Antragsgegner zahlte nach seinem Auszug bis einschließlich November 2020 zunächst die Kitagebühren und das Essensgeld für seine Söhne in Höhe von insgesamt 209 EUR monatlich.

Nach Auskunftserteilung über sein Einkommen auf den Teilbeschluss des Amtsgerichts vom 23.02.2021 haben die Antragsteller in der dritten Stufe ihres am 15.10.2020 eingegangenen und am 30.10.2020 zugestellten Stufenantrags nach teilweiser Antragsrücknahme sinngemäß beantragt (Bl. 239),

den Antragsgegner zu verpflichten, zu Händen der Kindesmutter

a) an den Antragsteller zu 1)

aa) für die Zeit vom 01.08.2020 bis zum 31.12.2021 Kindesunterhalt in Höhe von 2.348,50 EUR zu zahlen und

bb) ab dem 01.01.2022 fortlaufend bis zum 3. eines jeden Monats 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindesgeldes für ein drittes Kind zu zahlen, sowie

b) an den Antragsteller zu 2)

aa) für die Zeit vom 01.08.2020 bis zum 31.12.2021 Kindesunterhalt in Höhe von 2.082,50 EUR zu zahlen und

bb) ab dem 01.01.2022 fortlaufend bis zum 3. eines jeden Monats 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindesgeldes für ein viertes Kind zu zahlen.

Der Antragsgegner hat den Unterhaltsanspruch ab 01.05.2022 hinsichtlich des Antragstellers zu 1) in Höhe von monatlich 143 EUR und hinsichtlich des Antragstellers zu 2) in Höhe von monatlich 113 EUR anerkannt (Bl. 171).

Nachdem der Antragsgegner Zahlungen in Höhe der anerkannten Beträge für März und April 2022 geleistet hat, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Im Übrigen hat der Antragsgegner beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat, soweit es um Ansprüche über die anerkannten Beträge hinausgeht, Leistungsunfähigkeit eingewandt, fehlende außergerichtliche Inverzugsetzung und - in Ansehung ihrer eigenmächtigen Abkehr vom Wechselmodell - fehlende Vertretungsberechtigung der Kindesmutter für die Antragsteller.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 271) auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- un...

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