Entscheidungsstichwort (Thema)

Österreichische Versorgungsanwartschaften im Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Ausgleich einer Rentenanwartschaft bei der Österreichischen Pensionsversicherungsanstalt im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

 

Normenkette

EGBGB Art. 17 Abs. 1, Art. 220 Abs. 1; FamRÄndG Art. 7 § 1; VAHRG §§ 2, 3 a v; BGB § 1587 Abs. 2, §§ 1587a, 1587g; Österr. ASVG §§ 238, 240, 242, 261

 

Verfahrensgang

AG Bad Schwartau (Beschluss vom 28.06.2001; Aktenzeichen 7 F 123/00)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.12.2005; Aktenzeichen XII ZB 197/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde Antragsgegners vom 28.9.2001 wird der Beschluss des AG - FamG - Bad Schwartau vom 28.6.2001 - 7 F123/00, geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Monat Juni 2000 eine Ausgleichsrente von 38,65 EUR, für die Zeit Juli bis Dezember 2000 von monatlich 289,89 EUR und ab 1.1.2001 von monatlich 292,20 EUR zu zahlen, rückständige Beträge sofort zzgl. 5 % p.a. Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz seit dem 15.10.2000, laufende Renten bis zum 3. Werktag des Monats.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, zum Zwecke der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung nach Ziff. 1 dieses Beschlusses wegen der laufenden Ausgleichsrente seinen Zahlungsanspruch in monatlicher Höhe von 292,20 EUR gegen die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte in Wien an die Antragstellerin abzutreten.

3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

5. Der Streitwert wird auf 3.492,54 EUR festgesetzt.

6. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner ist am 1935, die Antragstellerin am 1936 geboren. Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige. Die 1956 in Lübeck geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des LG Graz 1984 (Az: ...) geschieden worden. Das Urteil ist an diesem Tag rechtskräftig geworden. Mit Bescheinigung vom 5.5.1990 hat der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein ausgesprochen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung dieses Urteils gegeben sind (...).

Mit Beschl. v. 11.6.1991 hat das AG - FamG - Lübeck zum Aktenzeichen auf Antrag der Antragstellerin den Versorgungsausgleich wegen der von beiden Parteien bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworbenen Rentenanwartschaften durchgeführt. Insoweit wird Bezug genommen auf den zur Akte gereichten Beschluss (Bl. 4 ff. d.A.). Wegen der vom Antragsgegner bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien erworbenen Rentenanwartschaften hat das FamG Lübeck der Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches vorbehalten.

Die Antragstellerin bezieht seit dem 1.1.1997 eine Vollrente wegen Alters. Der Antragsgegner bezieht seit Mai 2000 eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten i.H.v. monatlich 18.235 öS (entspr. 1.325,19 EUR). Insoweit wird Bezug genommen auf den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (Bl. 93 ff. d.A.) Seit dem 1.1.2001 beträgt die monatliche Pension 18.380,90 öS (vgl. Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Bl. 130 d.A.). Das FamG hat über die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Auskunft betreffend den Ehezeitanteil der in der österreichischen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften des Antragsgegners eingeholt. Diese wurden durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Bescheid vom 14.5.2001 mit 7.372,60 ATS zum 1.12.1993 angegeben, vgl. Bl. 102 f. d.A.

Mit Schriftsatz vom 18.4.2000, dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zugestellt am 26.6.2000, hat die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geltendgemacht. Sie hat erstinstanzlich beantragt:

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin mit Wirkung ab 1.5.2000 eine monatlich im Voraus bis zum 3. Tag eines jeden Monats zahlbare Ausgleichsrente von 611 DM zu zahlen, rückständige Beträge sofort zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 15.10.2000.

2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, ggü. der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in 1021 Wien/Österreich, Friedrich-Hillegeist-Str. 1, zur Versicherungsnummer ... folgende Willenserklärung abzugeben:

"Hiermit trete ich meinen Anspruch auf Zahlung meiner Pensionsbezüge in monatlicher Höhe von 611 DM an die Antragstellerin Frau Ingeborg Nehlsen mit Wohnsitz in 23611 Bad Schwartau, Auguststr. 34b, ab und weise die Pensionsversicherungsanstalt an, in Zukunft meine Pensionsbezüge in abgetretener Höhe an sie direkt auszuzahlen auf deren Konto ... bei der Volksbank in Lübeck (BLZ 230 901 42)."

Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat erstinstanzlich behauptet, die Antragstellerin lebe in erheblich besseren wirtschaftlichen Verhältnissen als er. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er aufgrund einer schweren Erkrankung erhöhte Lebenshaltungskosten habe.

Mit ...

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