Leitsatz (redaktionell)

Verwandtschaftliche Gefälligkeitshandlungen, die nach Sachlage von den bestehenden familiären Beziehungen geprägt werden, sind üblicherweise nicht mit solchen Tätigkeiten gleichzusetzen, die ihrer Art nach im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses geleistet werden und nach RVO § 539 Abs 2 dem Unfallversicherungsschutz unterliegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652886

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