Leitsatz (amtlich)
Die nach RVO § 606 S 1, Alternative 2 wegen der Schwerbeschädigteneigenschaft wiederaufgelebte Verletztenrente ist von dem Zeitpunkt ab zu zahlen, von dem ab er mehrere Verletztenrenten bezieht, die zusammen mindestens wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % gezahlt werden.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1650325 |
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