Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialabgabe. Abgabepflicht. Anstalt des öffentlichen Rechts. Landesanstalt für das Rundfunkwesen. Abgrenzung. Werbung. Öffentlichkeitsarbeit

 

Orientierungssatz

Zur Abgrenzung der Werbung und der Öffentlichkeitsarbeit iS des § 24 Abs 1 KSVG (hier rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, Landesanstalt für das Rundfunkwesen).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.03.2004; Aktenzeichen B 3 KR 6/03 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterfällt.

Die Klägerin ist eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts des Landes Schleswig-Holstein mit dem Recht zur Selbstverwaltung. Ihr Aufgabenbereich ist in § 53 Abs. 1 Landesrundfunkgesetz für das Land Schleswig-Holstein (LRG) vom 7. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1995 Seite 422) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. Seite 638) geregelt. Danach hat sie insbesondere folgende Aufgaben:

1. Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk,

2. Programmaufsicht und Anordnung von Maßnahmen insbesondere zur Sicherung der Meinungsvielfalt,

3. Erteilung und Widerruf der Genehmigung zur Weiterverbreitung sowie Untersagung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen,

4. Beratung der Rundfunkveranstalter,

5. Erlass von Satzungen und Richtlinien,

6. Trägerschaft und Durchführung des Offenen Kanals einschließlich dessen Finanzierung,

7. Verwirklichung der Medienforschung,

8. Förderung der rundfunkorientierten Medienkompetenz,

9. Zusammenarbeit mit den anderen Landesmedienanstalten,

10. Förderung von technischer Rundfunkinfrastruktur und von Projekten neuartiger Rundfunkübertragungstechniken.

Nach Absatz 2 der Vorschrift ist die Klägerin ferner berechtigt, gemeinnützige Organisationen mit kultureller oder pädagogischer Ausrichtung im audiovisuellen Bereich, insbesondere solcher, die der Förderung kultureller Filmarbeit dienen, und nicht auf Gewinn abzielende Einrichtungen zur Auf- und Fortbildung im audiovisuellen Bereich und im Journalismus finanziell zu fördern. Der Offene Kanal ist gemäß § 34 Abs. 1 LRG ein regionaler Bürgerfunk im Rahmen von Hörfunk und Fernsehen, in dem die Klägerin Gruppen und Personen, die selbst nicht Rundfunkveranstalter sind, Gelegenheit gibt, eigene Beiträge im Hörfunk und im Fernsehen regional zu verbreiten. Hierzu schafft sie nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LRG die personellen und sächlichen Voraussetzungen. Gemäß § 38 Abs. 1 LRG obliegt ihr die Finanzierung des Offenen Kanals. § 62 Abs. 1 Satz 1 sieht vor, dass die Veranstaltung von Rundfunk und der Offene Kanal sowie die Verbreitung von Programmen nach dem LRG regelmäßig durch unabhängige Einrichtungen der Kommunikationsforschung wissenschaftlich untersucht werden sollen. Die Klägerin erteilt dazu die Aufträge und legt Fragestellungen und Methoden der Untersuchungen fest. Die Untersuchungsergebnisse hat sie zu veröffentlichen. Ihren Finanzbedarf deckt sie nach § 61 Abs. 1 LRG durch einen Anteil an der Rundfunkgebühr gemäß dem Rundfunkstaatsvertrag, den Rundfunkabgaben, Verwaltungsgebühren und Auslagenersatz, Einnahmen aus Bußgeldern sowie sonstigen Einnahmen. Die Klägerin gibt die Schriftenreihen Themen.Thesen.Theorien sowie die ULR- Graue Reihe heraus, ferner unterrichtet sie in Faltblättern über sich selbst und über den Offenen Kanal. In der Reihe Themen.Thesen.Theorien veröffentlicht sie die Ergebnisse der in ihrem Auftrag durchgeführten Medienforschungsprojekte. In der Grauen Reihe dokumentiert sie vorwiegend eigene Veranstaltungen zu aktuellen Medienthemen. Die Schriften erscheinen im Fremdverlag und werden von der Klägerin kostenlos an Interessenten abgegeben.

Mit Bescheid vom 13. April 1999 stellte die Beklagte die Abgabepflicht der Klägerin zur Künstlersozialabgabe fest und begründete dies damit, dass die Klägerin als Unternehmerin einen Buch-, Presse- oder sonstigen Verlag betreibe und dass sie als Unternehmerin Rundfunk- und/oder Fernsehprogramme anbiete. Die Klägerin gebe die Schriftenreihe Themen.Thesen.Theorien als Publikationen zu verschiedenen Aspekten aus dem Medienbereich heraus, erteile Rundfunklizenzen und trage den Offenen Kanal, den sie auch durchführe. Die Beklagte wies darauf hin, dass eine Abgabeschuld nur dann entstehe, wenn die Klägerin Honorare als Entgelte an selbständige Künstler oder Publizisten zahle. Die Klägerin widersprach dagegen mit Schreiben vom 12. Mai 1999, Eingang am 18. Mai. Sie führte aus, sie unterliege nicht der Abgabepflicht nach dem KSVG. Sie sei keine Verlegerin, denn dies setze eine gewerbsmäßige Vervielfältigung oder Verbreitung von Werken der Literatur oder Tonkunst voraus. Die Gewerbsmäßigkeit verlange ein Handeln in der Absicht, sich eine Haupt- oder Nebeneinnahmequelle zu schaffen. Mit der Herausgabe der Schriftenreihe Themen.Thesen.Theorien folge sie ihrem gesetzlichen Auftrag nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 LRG. Nach §...

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