Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. keine Kostenübernahme einer Außenseitermethode (hier: Thymuspräparat gegen chronische Polyarthritis
Orientierungssatz
Die Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels ist unter Umständen dann zu bejahen, wenn dessen generelle Wirksamkeit (noch) nicht nachgewiesen ist. Voraussetzung hierfür ist, daß eine wirksame Behandlungsmöglichkeit nicht besteht und durch das Mittel eine Besserung nach ärztlichem, an dem jeweiligen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand orientierten Ermessen mit einer nicht nur ganz geringen Erfolgsaussicht möglich erscheint (vgl BSG vom 9.2.1989 - 3 RK 19/87 = USK 89, 19). Daran fehlt es jedoch bei einem Thymuspräparat, daß zur Behandlung einer chronischen Polyarthritis eingesetzt wird, da die positiven Auswirkungen nicht belegt und auch in höchstem Maße unwahrscheinlich sind.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1667145 |
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