Leitsatz (redaktionell)

Haftungsbeschränkung bei Hilfeleistung (Erntehilfe) für einen weiteren Unternehmer nach § 636 Abs 2 RVO:

Der Unfall eines 13-jährigen Unternehmersohnes kann außer dem landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters auch dem landwirtschaftlichen Betrieb des mit der Aberntung des Möhrenfeldes beauftragten Vertragsunternehmers (Gemüsebauer) zuzurechnen sein, wenn es zu den Aufgaben des Vertragsunternehmers gehört, für einen möglichst störungsfreien Ablauf der Ernte zu sorgen und er bei diesen ihm obliegenden Aufgaben durch den Verletzten und dessen Vater unterstützt wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662856

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