Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfall. Wegeunfall. sachlicher Zusammenhang. Dienstreise. gemischte Tätigkeit. Abendveranstaltung. Tagungsprogrammpunkt. Teilnahmepflicht. Abendessen und Schlittenpartie. Prokurist/Abteilungsleiter

 

Orientierungssatz

Zum Unfallversicherungsschutz eines Prokuristen und Abteilungsleiters auf einer Dienstreise, der während der Abendveranstaltung (hier: Abendessen mit anschließender Rodelpartie), die in das Tagungsprogramm integriert war, verunglückte.

 

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 18. August 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines am 7. März 2002 während einer Dienstreise erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall.

Der im Jahre 1958 geborene Kläger ist Prokurist und Leiter der Serviceabteilung der Firma A. L. GmbH in G. Dieses Unternehmen führt regelmäßig zweimal im Jahr mindestens zweitägige Besprechungen zwischen dem Geschäftsführer und sämtlichen Prokuristen durch, wobei jene Besprechungen grundsätzlich nicht am Sitz des Unternehmens abgehalten werden. Im Rahmen dieser Besprechungen wird die geschäftliche Entwicklung und die strategische Planung des Unternehmens besprochen und abgestimmt.

Der Kläger nahm ab dem 6. März 2002 an einer solchen Tagung der Geschäftsführung des Unternehmens mit Rahmenprogramm im Hotel "B." in G./Österreich teil, die bis zum 10. März 2002 vorgesehen war. Am 7. März 2002 wurden bis 18.00 Uhr unterschiedliche Themen von den einzelnen Prokuristen vorgestellt und diskutiert, unter anderem vom Kläger das Thema "One 4 Al". Anschließend wurde in dem Bergrestaurant "I." ein Abendessen eingenommen und eine Rodelpartie ins Tal mit Schlitten durchgeführt. Bei dieser Abfahrt mit dem Rodelschlitten auf einer präparierten und beleuchteten Rodelbahn stürzte der Kläger gegen 21.15 Uhr und erlitt am rechten Sprunggelenk eine Außenknöchelfraktur Typ Weber B.

Nach Eingang des Arztberichtes des Unfallchirurgen Dr. P. vom 12. März 2002 und der Unfallanzeige des Arbeitgebers führte die Beklagte Ermittlungen zu der Veranstaltung der Firma A. L. GmbH durch und zog das Programm des Agenda-RL Spring Meetings vom 6. bis 10. März 2002 bei.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Unfall vom 7. März 2002 erfülle nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls, demzufolge bestehe auch kein Anspruch auf Entschädigung; denn der Unfall sei nicht einer vom Unfallversicherungsschutz umfassten betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen, sondern einer solchen des persönlichen, nicht versicherten Lebensbereichs.

Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, während einer solchen Dienstreise bestehe Versicherungsschutz für sämtliche Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhingen. Nur für Verrichtungen, die der privaten Sphäre zuzurechnen seien, bestehe kein Versicherungsschutz. Im vorliegenden Fall habe die Rodelfahrt als unfallbringende Betätigung mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammengehangen. Er habe am 7. März 2002 über das Thema "One 4 Al" referiert, bei dem es sich um das seinerzeit wichtigste Projekt der Firma A. L. GmbH gehandelt habe, nämlich um die Einführung eines neuen, auf dem Intranet basierenden Auftragsabwicklungssystems. Im Laufe des Tages sei auch bereits über dieses Thema diskutiert worden. Er habe auf der Reise die Aufgabe gehabt, mit den übrigen teilnehmenden Mitarbeitern und dem Geschäftsführer die ausgewählten Themen zu besprechen und weiter zu entwickeln. Dieses betriebliche und den Interessen des Unternehmens objektiv dienende Ziel habe auch bei dem am Abend des 7. März 2002 beginnenden Ausflug im Vordergrund gestanden. Zumindest habe die Abendveranstaltung nach den Grundsätzen der "gemischten Tätigkeit" auch unter Versicherungsschutz gestanden; denn die Abendveranstaltung einschließlich der Rodelfahrt sei ein wesentlicher Bestandteil des geschäftlichen Treffens im Auftrag und Interesse der Arbeitgeberin gewesen. Um seinen dienstlichen Auftrag ordnungsgemäß erfüllen zu können, habe er - der Kläger - sich dorthin begeben müssen, wo sich auch seine Gesprächspartner aufgehalten hätten. Somit habe er keine andere Wahl gehabt, als an der vom Unternehmen ausgerichteten Abendveranstaltung teilzunehmen.

Nachgereicht wurde eine Stellungnahme der Mitarbeiterin der Firma A. L. GmbH, Frau A. D., vom 1. November 2002 zum Ablauf der Tagung am 6. und 7. März 2002. In einer weiteren Stellungnahme seitens der Personalleitung des Unternehmens vom 13. Januar 2002 wurde zum Frühjahrstreffen 2002 ausgeführt, dieses sei, wie jedes der Unternehmenstreffen, im Vorfeld genau geplant und durchorganisiert gewesen. So sei für den Abend des 7. März 2002 ein Ausflug in Ia. geplant gewesen, wobei die Teilnehmer den Berg mit einer Seilbahn hätten hinauffahren sollen. Anschließend hä...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge