Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. betriebliche Zielsetzung. Verbundenheit der Unternehmensleitung und Beschäftigten. Skifahrt

 

Orientierungssatz

Zum Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (hier: ein von der Firmenleitung organisiertes Skiwochenende für alle Beschäftigten).

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 2. April 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im zweiten Rechtszug.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte einen Skiunfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger deshalb Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren hat.

Der am 04.11.1946 geborene Kläger war in der Zeit von August 2001 bis Dezember 2003 bei der Firma P Service GmbH (PSG), M, der Vertriebsfirma einer Firmengruppe, die Anlagen und Geräte für die Kunststoffverarbeitung herstellt, als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Er war für den Bereich Norddeutschland zuständig.

In der zweiten Woche des März 2002 nahm der Kläger an einer zweitägigen Verkaufstagung in der Firmenzentrale in M neben weiteren Außendienstmitarbeitern aus Deutschland, Österreich und den Niederlanden teil. Unmittelbar nach dieser Tagung nahm der Kläger an einem von der Arbeitgeberin organisierten "Skiwochenende", das in der Zeit vom 08. bis zum 10.03.2002 in W, Österreich, durchgeführt wurde, teil. Organisiert wurde dieses Wochenendveranstaltung von dem Vertriebsleiter K der PSG. Der Transport der Teilnehmer (An- und Abfahrt) wurde mit firmeneigenen Fahrzeugen durchgeführt. Teilnehmer waren Außendienstmitarbeiter aus den gen. Ländern, Innendienstmitarbeiter der Vertriebsfirma sowie Mitarbeiter aus den Fertigungsbetrieben und der Projektierung.

Am 10.03.2002 erlitt der Kläger beim Skifahren einen Unfall, bei dem er sich das linke Knie verletzte. Er erlitt einen Riss des vorderen Kreuzbandes.

Am 15.03.2002 ging eine Unfallanzeige der Arbeitgeberin bei der Beklagten ein. Nachdem am 02.04.2002 ein Durchgangsarztbericht der Fachärztin für Chirurgie Dr. H (22.03.2002) bei der Beklagten eingegangen war, holte diese eine Reihe weiterer ärztlicher Unterlagen bei. Außerdem holte sie schriftliche Auskünfte des Vertriebsleiters K (04.04.2002) sowie des Klägers (05.04.2002) ein.

Mit Bescheid vom 25.04.2002 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfallereignisses vom 10.03.2002 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus: Das Skiwochenende vom 08. bis zum 10.03.2002 sei keine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung. Es sei vielmehr von einem verbilligten Skiwochenende auszugehen. Die Teilnahme habe zwar allen Beschäftigten offen gestanden; für nicht Ski fahrende Mitarbeiter habe sie jedoch wenig Anreize geboten.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte hatte daraufhin eine schriftliche Auskunft der Gesellschafterin und Geschäftsführerin F eingeholt. Mit Bescheid vom 17.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Bei dem Skiwochenende habe es sich nicht um eine Dienst- und Geschäftsfahrt gehandelt. An diesem Wochenende sei keine betriebsbezogene Veranstaltung durchgeführt worden. Diese seien vielmehr mit der vorangegangenen Vertriebstagung beendet gewesen. Die freiwillige Teilnahme und die hälftige Eigenbeteiligung an den Kosten sprächen gegen eine Dienstreise. Schließlich sei die Fahrt von der Arbeitgeberin weder veranlasst noch angeordnet worden.

Gegen den genannten Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit dem am 05.07.2002 beim Sozialgericht Lübeck eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Skiunfall vom 10.03.2002 sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es habe sich um eine Veranstaltung gehandelt, die im Wesentlichen dem Unternehmen gedient habe. Sie habe dazu gedient, die Vertriebsverbundenheit zu erhöhen. Es habe nach Abschluss der Vertriebstagung ein Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern des Unternehmens durchgeführt werden sollen. Zwar sei die Teilnahme grundsätzlich freiwillig gewesen, die Arbeitgeberin habe jedoch erwartet, dass die Außendienstmitarbeiter an dem Skiwochenende teilnehmen würden, um Kollegen vom Innendienst sowie aus den Produktionsbetrieben kennen zu lernen. Außerdem habe sich die neue Gesellschafterin und Geschäftsführerin F an diesem Wochenende den Mitarbeitern vorgestellt. Da er, der Kläger, erst ca. ein halbes Jahr in dem Unternehmen tätig gewesen sei, habe er sich verpflichtet gefühlt, an dem Skiwochenende teilzunehmen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfallereignisses vom 10.03.2002 die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversic...

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