Leitsatz (amtlich)

1. Hat eine KK die Gewährung der von einem Kassenarzt verordneten Therapie abgelehnt, so kann der Versicherte auch dann, wenn die Kosten der inzwischen begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Behandlung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum von dem Sozialhilfeträger übernommen worden sind, nicht im Wege der Klage die Feststellung begehren, daß die KK die verlangte Sachleistung erbringen muß; denn mit der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger haben sich nicht die dem Kläger gegenüber erlassenen ablehnenden Bescheide iS von SGG § 131 Abs 1 S 3 (= VwGO § 113 Abs 1 S 4 - Fortsetzungsfeststellungsklage -) erledigt.

2. Der Kläger hat, selbst wenn seiner Fortsetzungsfeststellungsklage in erster Instanz in vollem Umfange stattgegeben worden ist, die Möglichkeit, Anschlußberufung einzulegen und hilfsweise die Aufhebung der ablehnenden Bescheide sowie die Verurteilung der Beklagten zur Leistung zu beantragen. Der (hilfsweise) Übergang von der Fortsetzungsfeststellungsklage auf die Anfechtungs- und Leistungsklage und umgekehrt stellt keine Klagänderung, sondern nur eine Erweiterung oder Beschränkung des Klagantrages iS von SGG § 99 Abs 3 Nr 2 (= ZPO § 268 Nr 2 aF = ZPO § 264 Nr 2 nF) dar.

3. Die Hippotherapie (therapeutisches Reiten) ist beim Vorliegen einer infantilen Cerebralparese als zweckmäßige, aber auch notwendige Behandlungsform anzusehen. Die KK sind deshalb verpflichtet, sie als Kassenleistung zu gewähren.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.09.1981; Aktenzeichen 11 RK 10/79)

 

Fundstellen

Breith. 1980, 269

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