Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragsbemessung bei Bezug von Rente neben Arbeitsentgelt. Freiwilliges Mitglied

 

Orientierungssatz

Die Regelung des § 240 Abs 3 SGB 5, wonach für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur Beitragsberechnung zu berücksichtigen ist, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (vgl BSG vom 25.4.1991 - 12 RK 6/90 = SozR 3-2200 § 393a Nr 1).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.06.2006; Aktenzeichen B 12 KR 70/05 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 6. April 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Beitragseinstufung durch die Beklagten.

Er ist 1936 geboren und seit 1953 Mitglied bei der Beklagten zu 1). Wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze ist er seit 1962 freiwillig versichert. Seit 1. Juli 2001 erhält er eine Altersrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Höhe von zunächst 3.671,37 DM monatlich sowie eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 4.166,10 DM brutto. Daneben erzielt er Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von etwa 7.000,00 DM. Mit Einstufungsbescheiden vom 30. Juli 2001 stufte die Beklagte zu 1) den Kläger ab 1. Juli 2001 in die Versicherungsklasse F10 0 mit einem monatlichen Beitrag von 848,26 DM ein. Den Beitrag zur Pflegeversicherung setzte die Beklagte zu 2) unter Zugrundelegung monatlicher beitragspflichtiger Einnahmen über 6.525,00 DM auf 110,92 DM fest. Mit Bescheiden vom gleichen Datum forderten die Beklagten den Kläger zur Beitragszahlung des aus der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zur Zeit gezahlten Beitragszuschusses in Höhe von 247,82 DM (Krankenversicherung) und 31,21 DM (Pflegeversicherung) auf. Hiergegen legte der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. März 2000, wonach die Beitragserhebung bei allen Versicherten mit dem Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ende, Widerspruch ein. Die Beklagte erläuterte ihre Beitragsberechnungen damit, dass sie § 240 Abs. 3 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) entspreche. Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht und ergänzte ihn dahin, zur Absicherung seines Status habe er vor Jahrzehnten eine private Krankenhaus-Zusatzversicherung abgeschlossen. § 240 Abs. 3 SGB V verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil nur freiwillig versicherte Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenkasse zur Abführung der Beitragsanteile verpflichtet seien. Mit Widerspruchsbescheiden vom 13. Dezember 2001 wiesen die Beklagten den Widerspruch zurück. Ergänzend führten sie darin aus, durch § 240 Abs. 3 SGB V (der auch für die Pflegeversicherung gelte) werde sichergestellt, dass der vom Rentenversicherungsträger gewährte Beitragszuschuss an die Krankenkasse weitergeleitet werde. Dieser Zuschuss werde dem Kläger von der BfA seit Rentenbeginn gewährt. Das Bundessozialgericht (BSG) halte diese Regelung für verfassungsgemäß. Die Entscheidung des BVerfG zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) führe zu keiner anderen Beurteilung. Diese Entscheidung habe sich auf die beitragsrechtlichen Nachteile für freiwillig versicherte Rentner gegenüber den versicherungspflichtigen Rentnern bezogen, die nicht mehr erwerbstätig seien. Eine solche Ungleichbehandlung sei bei weiterhin erwerbstätigen Rentnern nicht gegeben, denn sie zahlten im Vergleich zu beschäftigten versicherungspflichtigen Rentnern keinen ungerechtfertigt höheren Beitrag. Im Gegenteil: Bei freiwillig versicherten Rentnern sei der Beitrag, den sie auf die Rente zu entrichten hätten, auf den Beitragszuschuss durch den Rentenversicherungsträger beschränkt. Einen Eigenanteil zahlten sie nicht. Dagegen hätten versicherungspflichtige Rentner auch einen eigenen Anteil zum Krankenversicherungsbeitrag auf die Rente zu entrichten.

Der Kläger hat am 14. Januar 2002 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Das BVerfG habe für Recht erkannt, dass die Beitragserhebung bei allen Versicherten mit dem Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, die der Pflichtversicherungsgrenze entspreche, ende. § 240 Abs. 3 SGB V widerspreche Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), weil nur freiwillig versicherte Altersrentner einer gesetzlichen Krankenkasse zur Abführung der Beitragsanteile der Rentenversicherungsträger verpflichtet seien, nicht hingegen privat versicherte Altersrentner. Er zahle monatlich an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung 1.238,21 DM, während privat versicherte Altersrentner mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung der Beiträge hätten. Dadurch seien freiwillig versicherte Rentner benachteiligt. Er...

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