Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. Beitragsbemessung bei Bezug von Rente neben Arbeitseinkommen. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentnern ist bei der Bemessung der Beitragshöhe der Zahlbetrag der Rente neben dem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ist lediglich der Beitragszuschuss aus der Rentenversicherung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Rentner, die kein Arbeitsentgelt sondern Arbeitseinkommen erzielen.

 

Orientierungssatz

Die Regelung des § 240 Abs 3 SGB 5 ist nicht verfassungswidrig (vgl LSG Schleswig vom 17.8.2005 - L 5 KR 68/04).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.09.2011; Aktenzeichen B 12 KR 23/09 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für den zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht den Beitragszuschuss aus der Rente von dem Kläger angefordert hat.

Der 1928 geborene Kläger ist seit Jahren freiwilliges Mitglied der Beklagten. Seit 1993 bezieht er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte/Deutsche Rentenversicherung Bund eine Altersrente, zu der er den gesetzlichen Beitragszuschuss erhält. Dem Grunde nach erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der KVdR. Als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger ist er weiterhin freiwillig bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Aus seiner Erwerbstätigkeit erzielt er Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.

In der Vergangenheit war von der Beklagten der Beitragszuschuss zur Rente von dem Kläger nicht gefordert worden. Mit Bescheid vom 2. Februar 2005 teilte die Beklagte ihm mit Wirkung vom 1. Januar 2005 den monatlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 465,30 EUR und den Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 59,92 EUR mit. Ferner teilte sie ihm mit, dass er den Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers in Höhe von 143,87 EUR zu zahlen habe. Dagegen legte der Kläger am 17. Februar 2005 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Anforderung des Beitragszuschusses wandte. Zur Begründung führte er aus, den Beitragszuschuss neben dem Höchstbeitrag zur Krankenversicherung zu zahlen stelle eine übermäßige Belastung dar. Er habe als freiwilliges Mitglied der Beklagten seit den 50er Jahren den Höchstbeitrag gezahlt und im Gegensatz dazu nur maßvoll Leistungen in Anspruch genommen. In der gleichen Zeit habe er freiwillig Höchstbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Damals habe der Leistungsumfang der Altersrente den Krankheitsschutz ohne zusätzliche Beiträge beinhaltet; dies sei wesentlicher Gesichtspunkt für seine freiwillige Mitgliedschaft in der Rentenversicherung gewesen. Stattdessen habe er von der Rentenversicherung nur einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag erhalten, der deutlich niedriger als dieser Beitrag gewesen und im Übrigen nicht so stark wie die Krankenversicherungsbeiträge gestiegen sei. Infolge der inflationären Entwicklung sei die Kaufkraft seiner Altersrente ohnehin deutlich gemindert. Dies sei eine verdeckte Rentenkürzung. Die von ihm selbst aufgebrachten Beiträge seien nur im Rahmen von jährlichen Höchstbeträgen steuerlich absetzbar gewesen. Es sei nicht rechtmäßig, zwischen den verschiedenen Einkommensarten zu unterscheiden und über den Höchstbeitrag hinaus Krankenversicherungsbeiträge von der Rente einzufordern.

Die Beklagte erläuterte dem Kläger mit Schreiben vom 10. März 2005 die Rechtslage, führte zugleich aus, dass sie in der Zeit seit August 1993 versehentlich den Zuschuss nicht angefordert habe und hörte den Kläger ergänzend mündlich an. Sie wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezögen, Beiträge auf den Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Bemessungsgrenze zu entrichten seien. Soweit dies insgesamt zu einer über der Bemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, sei statt des entsprechenden Beitrags nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen. Zwar regle das Gesetz nicht, wie freiwillige Mitglieder zu behandeln seien, die neben der Rente nicht Arbeitsentgelt, sondern andere beitragspflichtige Einnahmen erzielten. Zwischen diesen und den Rentnern mit zusätzlichem Bezug von Arbeitsentgelt beständen jedoch keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts, die es rechtfertigen würden, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen.

Gegen die Entscheidung hat der Kläger am 15. August 2005 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Tatsache, dass er zusätzlich zu dem Höchstbeitrag für sein Einkommen aus de...

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