Leitsatz (amtlich)

1. Der ZÄErsKVtr - insbesondere dessen §§ 4 Nr 1, 12 Nr 6, 19 Nr 1, 20 - ermächtigt die KZÄV nicht, einen Kassenzahnarzt zugunsten einer Ersatzkasse in Regreß zu nehmen.

2. Der Beschluß vom 27.11.1984 der gemäß § 22 ZÄErsKVtr gebildeten Arbeitsgemeinschaft gibt weder formell noch materiell eine Ermächtigungsgrundlage für einen solchen Regreß her.

3. Die sachliche Richtigkeit und - mit Ausnahme der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - sonstige Vertragsmäßigkeit von Abrechnungen der aufgrund eines Heil- und Kostenplanes erbrachten Leistungen kann im Verfahren gemäß §§ 14 S 3, 13 Nr 1 ZÄErsKVtr geprüft werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.05.1992; Aktenzeichen 14a/6 RKa 6/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664633

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