rechtskräftig: nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligtenfähigkeit. Unterkunft. Heizung. Angemessenheit. tatsächliche Kosten. Produktmethode. Mietniveau. Mietpreisspiegel. Kopfteilprinzip. Wohnfläche. Wohngemeinschaft. Konkrete Unterkunftsalternative. Arbeitsgemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Arges sind beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG

2. Um Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren, sind zunächst die tatsächlichen Kosten des Antragstellers hierfür festzustellen.

3. Bewohnt eine Personenmehrheit die Unterkunft, sind die Kosten pro Kopf zu ermitteln, unabhängig von Alter, konkretem Bedarf oder Nutzungsintensität.

4. Die so ermittelten Kosten des Antragstellers sind anschließend auf ihre Angemessenheit zu prüfen.

5. Maßstab hierfür ist das Produkt aus der für den Antragsteller angemessenen Quadratmeterzahl und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins je Quadratmeter.

6. Typisierend bestimmt sich die angemessene Quadratmeterzahl nach den landesrechtlichen Vorschriften zu § 5 WoBindG i.V.m. § 27 Abs. 15 WoFG.

7. Der übliche Mietzins richtet sich nach dem Mietniveau von Wohnungen im unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten am konkreten Wohnort des Antragstellers.

8. Existiert ein örtlicher Mietpreisspiegel nicht, kann hilfsweise auf die Tabelle zu § 8 WoGG zurückgegriffen werden.

9. Die Prüfungen zu 4 – 8 setzen voraus, dass auf dem Wohnungsmarkt bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnungen zu finden sind. Anderenfalls sind die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen.

 

Normenkette

SGG § 70; SGB II §§ 19, 22 Abs. 1 Fassung: 2003-12-24; WoBindG § 5; WoFG § 27; WoGG Tabelle zu § 8; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1, § 44b; SGB II a.F. § 19 S. 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 S. 2; WoGG a.F. § 8; SGG § 70 Nr. 2

 

Verfahrensgang

SG Schleswig (Urteil vom 10.01.2006; Aktenzeichen 9 AS 829/05)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.06.2008; Aktenzeichen B 14/11b AS 61/06 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 10. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005 zu gewährenden Leistungen für Unterkunft nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II).

Der …1955 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Bis zum 14. Februar 2005 war er Alleinmieter einer 60 qm großen Zweizimmer-Etagenwohnung in W., B. Weg …, für die eine Kaltmiete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 225,00 EUR und Kosten für Warmwasser und Heizung in Höhe von 20,00 EUR monatlich anfielen. Mit Bescheid vom 11. November 2004 bewilligte ihm die Beklagte Leistungen für Unterkunft in Höhe von 225,00 EUR und für Heizung in Höhe von 15,00 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 4. Februar 2005 rechnete sie von dem Kläger erzieltes Einkommen an, legte aber weiterhin denselben Bedarf für Unterkunft und Heizung zu Grunde. Die Widersprüche wies sie mit Widerspruchsbescheiden vom 2. und 3. Mai 2005 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Leistungen für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Die angemessenen Unterkunftskosten ergäben sich aus den Richtlinien des Kreises Rendsburg-Eckernförde in Anlehnung an die Mietstufen des § 8 Wohngeldgesetz (WoGG). Für Ein-Personen-Haushalte sei danach im Kreis Rendsburg-Eckernförde eine Kaltmiete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 225,00 EUR angemessen. Von den Heizkosten in Höhe von 20,00 EUR monatlich sei ein Betrag von 5,00 EUR für die Warmwasseraufbereitung abzusetzen. Mit Bescheiden vom 11. Februar 2005 und 11. Mai 2005 nahm die Beklagte weitere Änderungen der Leistungshöhe vor, ging jedoch nach wie vor von einem Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 240,00 EUR monatlich aus.

Mit Veränderungsmitteilung vom 30. März 2005 teilte der Kläger der Beklagten unter anderem mit, dass er am 15. Februar 2005 nach T., D.straße, verzogen sei. Am 27. Mai 2005 reichte er den Mietvertrag zu den Akten. Danach handelt es sich um eine von dem Kläger und Frau S. O. gemeinsam angemietete 5-Zimmer-Erdgeschosswohnung mit Garten, für die eine Nettokaltmiete in Höhe von 540,00 EUR, Nebenkosten in Höhe von 40,00 EUR und eine Heizungs- und Warmwasserpauschale in Höhe von 90,00 EUR, insgesamt also 670,00 EUR monatlich zu zahlen sind. Mit Fortzahlungsantrag vom 26. Mai 2005 begehrte der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005. Hierzu erklärte er schriftlich, dass Frau S. O. nicht seine Lebensgefährtin sei, sondern die Wohnung zusammen mit ihm in Wohngemeinschaft bewohne.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli bis zum...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge