Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosigkeit. Beschäftigungssuche. fehlender Nachweis von Eigenbemühungen

 

Orientierungssatz

Zum Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit bei fehlendem Nachweis ausreichender Eigenbemühungen iS von § 119 Abs 1 Nr 1, Abs 5 SGB 3.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 27. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen nicht nachgewiesener ausreichender Beschäftigungssuche bzw. Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit für die Zeit vom 9. August 2001 bis 5. September 2001 streitig.

Der ... 1974 geborene Kläger ist gelernter Maurer. Er meldete sich erstmals am 12. Januar 1994 bei der Beklagten arbeitslos. Wegen des Eintritts einer Sperrzeit vom 12. Januar 1994 bis 5. April 1994 ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg). In der Zeit vom 25. Januar 1994 bis 31. Juli 1994 stand der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis. Vom 3. August 1994 bis 13. August 1994 bezog er Alg. Danach stand er in der Zeit vom 15. August 1994 bis 15. März 1996 als Maurer in einem Beschäftigungsverhältnis. Während dieser Zeit leistete der Kläger in der Zeit vom 2. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 seinen Grundwehrdienst bei der Bundeswehr ab. Ab 16. März 1996 erhielt er bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 2. März 1997 wieder Alg und anschließend bis 24. Oktober 1999 Alhi. Ab dem 25. Oktober 1999 gewährte die Beklagte ihm Übergangsgeld für eine Umschulungsmaßnahme zum Kaufmann für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft bis zu deren Abbruch durch den Kläger am 29. September 2000. Seit dem 30. September 2000 bewilligte ihm die Beklagte laufend Alhi. Ab dem 3. März 2001 bezog er Alhi in Höhe von wöchentlich 263,76 DM bzw. täglich 37,68 DM (Bescheid vom 11. April 2001).

Am 9. August 2001 erschien der Kläger auf Einladung bei der Beklagten. Diese forderte ihn - vom Kläger unterschriftlich bestätigt - unter Erteilung einer mündlichen und schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung auf, bis zum 6. September 2001 mindestens fünf Nachweise für Eigenbemühungen zur Erlangung eines Beschäftigungsverhältnisses als Lagerhelfer, Gartenarbeiter, Warenbereitsteller, Raumpfleger, Bauhelfer, Schlosserhelfer, Pförtner oder ähnliches vorzulegen (u.a. durch Erstellung und Vorlage von Bewerbungsunterlagen sowie Vorlage von Ablehnungsschreiben potentieller Arbeitgeber).

Am 6. September 2001 sprach der Kläger bei der Beklagten vor; Nachweise zu Eigenbemühungen konnte er nicht vorlegen. Weiter heißt es in dem Beratungsvermerk von diesem Tage: "RF erklärt - VERSAGUNG DER LEISTUNG VOM 09.08.01 - 05.09.01 - versteht das auch und hat keine Einwände. Meint aber auch, dass er wohl nächste Woche Arbeit hätte?? Mal abwarten." Ferner wurde der Kläger ausweislich des Beratungsvermerks vom 6. September 2001 nochmals unter Hinweis auf die Bestimmung des § 119 Abs. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und deren Rechtsfolgen aufgefordert, bis zum 26. September 2001 mindestens fünf Bewerbungen vorzulegen. Bei seiner persönlichen Vorsprache am 26. September 2001 legte der Kläger sodann fünf Bewerbungen mit - laut Beratungsvermerk von diesem Tage - teilweise bereits eingegangenen Absagen vor.

Mit Bescheid vom 7. November 2001 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 9. August 2001 bis 5. September 2001 mit der Begründung auf, dass der Kläger seiner Verpflichtung zum Nachweis von Eigenbemühungen nicht nachgekommen sei. Er sei deshalb in diesem Zeitraum nicht arbeitslos gewesen und habe keinen Leistungsanspruch. Arbeitslos sei nämlich nur derjenige, der alle Möglichkeiten nutze und nutzen wolle, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Gefordert seien hierfür eigene Aktivitäten zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit. Diese habe der Kläger nicht erbracht. Er habe bereits Leistungen in Höhe von 1.055,04 DM (entspricht 539,43 €) erhalten, die er zu erstatten habe.

Mit seinem gegen diesen Bescheid am 13. November 2001 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er sich um Arbeit bemüht habe, darüber aber keine Nachweise erbringen könne, da er mit den Arbeitgebern nur telefonischen Kontakt aufgenommen und die Telefonnummern nicht aufbewahrt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Anspruch auf Alhi habe gemäß § 190 Abs. 1 SGB III der Arbeitnehmer, der arbeitslos sei. Gemäß § 118 Abs. 1 SGB III sei ein Arbeitnehmer arbeitslos, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe (Beschäftigungslosigkeit) und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suche (Beschäftigungssuche). Eine Beschäftigung suche dabei gemäß § 119 Abs. 1 SGB III, wer alle Möglichkeiten nutze und nutzen wolle, um seine Beschäftigungslosig...

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