Rechtskräftig; Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig durch BFH Beschluss VII B 61/17 vom 4. 5. 2018

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Getrennte Anfechtung mehrerer in einer Einzelurkunde zusammengefasster Einzelübertragungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz

2. Mehrere in einer Urkunde zusammengefasste Einzelübertragungen können getrennt angefochten werden.

 

Normenkette

AO § 191 Abs. 1; AnfG §§ 1-2, 3 Abs. 2, §§ 4, 11

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides vom 20.04.2012 in Gestalt der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und 11.04.2014 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23.03.2015.

Der Ehemann der Klägerin, C, schuldet dem Land Schleswig-Holstein ausweislich der Anlage zum Duldungsbescheid vom 14.07.2014 Abgabeverbindlichkeiten in Höhe von ... € und Säumniszuschläge in Höhe von ... €, mithin waren im Juli 2014 insgesamt Rückstände in Höhe von ... € entstanden. Diesen Abgabeverbindlichkeiten liegen Bescheide über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die Jahre 1995 bis 2010 zugrunde, die sämtlich zunächst im Wege der Ehegattenzusammenveranlagung ergangen sind, später im Wege der Aufteilung dem Ehemann zum überwiegenden Teil direkt zugeordnet wurden und spätestens seit Ende des Jahres 2013 bestandskräftig sind. Hintergrund dieser Bescheide sind u. a. steuerstrafrechtliche Verurteilungen des Ehemannes der Klägerin. Gegenstand der Verurteilung war u. a. die Hinterziehung von Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen 2003, 2004 und 2006.

Mit notarieller Vereinbarung vom 29.12.2010 vor dem Notar E änderten die Klägerin und ihr Ehemann den seit ihrer Hochzeit am xx.xx.1995 bestehenden gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung um.

Im Rahmen dieser Vereinbarung über den Güterstand der Gütertrennung bestimmten die Klägerin und ihr Ehemann den Zugewinnausgleich für die 15 1/2 Jahre (Juni 1995 bis Dezember 2010) in diesem Güterstand zu Lasten des Ehemannes und zugunsten der Klägerin auf einen Betrag in Höhe von 800.000,00 €.

Zur Abgeltung des Zugewinnausgleiches übertrug der Ehemann der Klägerin

  • den ihm gehörenden (...) Anteil an der GbR F
  • den ihm gehörenden (...) Anteil an der GbR H
  • den ihm gehörenden (...) Anteil an der GbR J
  • den ihm gehörenden (...) Anteil an der Partnerschaft L
  • sein bewegliches Vermögen, das sich im Haus O befand, mit einem Gesamtwert in Höhe von 10.000,00 €.

Hinsichtlich des beweglichen Vermögens behielt sich der Ehemann die Rückübertragung bei Tod oder Scheidung vor (vgl. § 6 der notariellen Vereinbarung vom 29.12.2010). Die Abtretung der Geschäftsanteile an den GbR H und an der GbR J war bereits mit privatrechtlichen Vereinbarungen jeweils zum 30.06.2009 erfolgt. Die Partner der Partnerschaft L stimmten der Anteilsübertragung schriftlich am 11.01.2011 zu. Der dazugehörige Partnerschaftsvertrag wurde im Juli 2012 geändert.

Diese Übertragungen focht der Beklagte nach § 3 Abs. 2 Anfechtungsgesetz -AnfG- insgesamt an und erließ gegen die Klägerin den Duldungsbescheid gem. § 191 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 1 AnfG vom 20.04.2012. Die Anfechtung begründete er damit, dass der Ehemann als Schuldner durch die entgeltliche Übertragung von Vermögensgegenständen auf seine Ehefrau als nahestehende Person den Beklagten als Gläubiger unmittelbar benachteiligt habe.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 18.05.2012 form- und fristgerecht Einspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Anfechtung der Vermögensübertragungen nicht gegeben seien. Insbesondere habe sie eine mögliche Gläubigerbenachteiligung des Beklagten nicht gekannt.

Durch die Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und vom 11.04.2014 begrenzte der Beklagte den Duldungsbescheid auf die Duldung der Vollstreckung in

  • den dem Ehemann der Klägerin ursprünglich gehörenden (...) Anteil an der Partnerschaft L und
  • dessen bewegliches Vermögen, das sich im Haus O befand, mit einem Gesamtwert in Höhe von 10.000,00 €.

Die Teilrücknahmen nahm der Beklagte vor, da die Eigentumsumschreibungen zu den Übertragungen der Anteile an den Grundstücksgesellschaften zur Zeit des Duldungsbescheides am 20.04.2012 noch nicht erfolgt waren.

Mit Schreiben vom 16.06.2014 erließ der Beklagte das Leistungsgebot zum Duldungsbescheid vom 20.04.2012 in Gestalt der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und 11.04.2014.

Mit Schreiben vom 18.06.2014 wiederholte die Klägerin ihren Einspruch gegen den Duldungsbescheid vom 20.04.2012 in Gestalt der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und vom 11.04.2014 und erweiterte diesen auf das Leistungsgebot vom 16.06.2014.

Mit Entscheidung vom 23.03.2015 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Duldungsbescheid vom 20.04.2012 in Gestalt der Teilrücknahmen vom 13.03.2014 und vom 11.04.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen der Anfechtung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs...

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