FinMin Hamburg, Erlass vom 28.6.2022, S 3806 - 2022/006 - 53

Satzungsmäßige Leistungen ausländischer Stiftungen an inländische Destinatäre unterliegen nicht nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer, da die Leistungen insoweit nicht freigebig erfolgen (BFH-Urteil vom 3. Juli 2019 – II R 6/1 – BStBl 2020 II S. 61). (Satzungsmäßige Leistungen inländischer Familienstiftungen unterliegen ebenfalls nicht nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG der Schenkungsteuer; BFH-Urteil vom 13. April 2011 – II R 45/09, BStBl 2011 II S. 732).)

Leistungen von ausländischen Stiftungen an inländische Destinatäre sind nur dann nach § 7 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar, wenn sie eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen. Die Feststellungslast für diejenigen Umstände, die zu einer eindeutigen Überschreitung des Satzungszwecks führen, liegt beim Finanzamt. Ob bzw. inwieweit eine Leistung als satzungswidrig anzusehen ist, ist regelmäßig anhand der Stiftungssatzung im Allgemeinen sowie anhand des jeweiligen Ausschüttungsbeschlusses der verantwortlichen Stiftungsorgane zu beurteilen. Dabei ist ein den Stiftungsorganen gesetzlich oder satzungsmäßig zugebilligter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu berücksichtigen. Nur eine unvertretbare Auslegung des Satzungszwecks führt zu einem Verstoß gegen selbigen.

Satzungsmäßige Leistungen ausländischer Stiftungen an inländische Destinatäre unterliegen nach § 7 Absatz 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG der Schenkungsteuer, soweit der Destinatär als Zwischenberechtigter i. S. d. Vorschrift anzusehen ist. Zwischenberechtigter ist, wer – unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss – Leistungen aus dem Stiftungsvermögen und/ oder den Erträgen der Stiftung rechtlich beanspruchen kann (z. B. aufgrund eines dinglichen Rechts oder in Gestalt schuldrechtlicher Ansprüche). Ob eine derartige Zwischenberechtigung besteht, ist anhand der Stiftungssatzung und eventueller ergänzender vertraglicher Bestimmungen sowie der tatsächlichen Handhabung durch die Beteiligten zu beurteilen. Eine derartige Zwischenberechtigung kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn der Berechtigte in der Satzung/ dem Statut namentlich oder anderweitig eindeutig benannt wird, Höhe und Zeitpunkt der Leistung bereits konkretisiert werden und Ansprüche nicht anderweitig explizit ausgeschlossen werden. Nicht ausreichend für eine Zwischenberechtigung ist hingegen, wenn ein Stiftungsorgan im Rahmen des Stiftungszwecks nach seinem Ermessen entscheidet, ob eine Zuwendung erfolgt, an welche Empfänger, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt. (Der BFH hat die Grundsätze zur Besteuerung von Ausschüttungen ausländischer Stiftungen an ihre Destinatäre (Urteil vom 3. Juli 2019, II R 6/16, BStBl 2020 II S. 61) auch auf Ausschüttungen anderer Vermögensmassen ausländischen Rechts, einschließlich anglo-amerikanischer Trusts, ausgedehnt (Urteil vom 25. Juni 2021, II R 31/19, Rn. 16 ff.).)

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1

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