Rz. 12

Abs. 3 Satz 1 und 2 regeln die Rückerstattung von Teilbeträgen in den Fällen, in denen die für ein volles oder für ein halbes Jahr erworbene kostenpflichtige Wertmarke nicht für die volle Geltungsdauer ausgenutzt worden ist. Hierin kommt der Gedanke zum Ausdruck, den schwerbehinderten Menschen nur für die Dauer der Nutzung eines Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung zu einer Geldleistung zu verpflichten. So kann der schwerbehinderte Mensch eine unentgeltliche Beförderung grundsätzlich nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn er eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen möchte (vgl. Abs. 5 Satz 1). Der damalige Satz 4 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012 mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert (Art. 1 Nr. 1 Buchst. c, Art. 2 des Gesetzes, nunmehr Sätze 1 und 2).

 

Rz. 13

In den Fällen, in denen die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke vor Ablauf eines halben Jahres zurückgegeben wird, wird auf Antrag die Hälfte der Gebühr erstattet (Satz 1). Damit wurde die Möglichkeit der Rückerstattung des für die Ausgabe einer Wertmarke entrichteten Betrages auf für ein Jahr ausgegebene Wertmarken beschränkt.

 

Rz. 14

Entsprechendes gilt seit dem 1.1.2013 in den Fällen des Todes des Anspruchsberechtigten (Satz 2). Auch dann erfolgt die Rückerstattung nur in den Fällen, in denen eine für die Gültigkeitsdauer eines Jahres ausgegebene Wertmarke beim Versterben des Berechtigten noch für die Dauer eines halben Jahres gültig ist.

 

Rz. 15

(unbesetzt)

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