Rz. 15

Bei der unter Abs. 2 Nr. 3 genannten Personengruppe schwerbehinderter Menschen handelt es sich um solche, die nach Beendigung einer schulischen Ausbildung nicht unmittelbar eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung oder eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen können, sondern zuvor einer besonderen Qualifizierung in einem Inklusionsbetrieb bedürfen.

 

Rz. 16

Hierunter fallen Absolventen von Sonderschulen für Menschen mit geistigen Behinderungen oder Lernbehinderungen. Aufrund Qualifizierung in einem Inklusionsbetrieb als Vorbereitung auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann für diesen Personenkreis eine Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen vermieden werden.

Im Übrigen ist es auch Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen zu fördern. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung sowie Leistungen zur beruflichen Anpassung und Weiterbildung gehören im Übrigen zu den von den Rehabilitationsträgern zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Teil 1 SGB IX.

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