Rz. 12

Abs. 3 regelt die Anrechnung schwerbehinderter und diesen gleichgestellter behinderter Menschen auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze der Arbeitgeber so lange, wie für die schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen selbst die besonderen Regelungen des Teils 3 angewendet werden. Das bedeutet, dass schwerbehinderte Menschen, bei denen sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert hat, in jedem Fall bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides auf Pflichtarbeitsplätze des Arbeitgebers angerechnet werden. Das gilt ebenfalls für Gleichgestellte, deren Gleichstellung nach Abs. 2 widerrufen worden ist.

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