Rz. 7

Die Vorschrift bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Ausschusses.

 

Rz. 8

Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar aus

zwei Mitgliedern, die die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vertreten,

zwei Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber vertreten,

vier Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten,

einem Mitglied, das das jeweilige Land vertritt,

einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt.

 

Rz. 9

Anders als die Vorschrift des § 202 Abs. 1 über die Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses bei dem Integrationsamt ist hier nicht verlangt, dass es sich um schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer handeln muss. Dies ergibt sich aus der unterschiedlichen Aufgabenstellung. Die Widerspruchsausschüsse nehmen Aufgaben in Angelegenheiten wahr, in denen es um konkrete Entscheidungen geht, von denen schwerbehinderte Menschen im Einzelnen betroffen sind (Kündigungsschutz, Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen). Infolgedessen ist es notwendig, dass die Interessen dieser schwerbehinderten Menschen im Widerspruchsausschuss ebenfalls auf der Seite der Gruppe der Arbeitnehmer von schwerbehinderten Menschen vertreten werden.

 

Rz. 10

Anders als bei der Besetzung des Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt, in dem auf der Seite der Arbeitgeber ein Vertreter der öffentlichen Arbeitgeber nur in den Fällen vertreten sein muss, soweit es um Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter Menschen in Dienststellen oder Betrieben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geht, sind in dem Beratenden Ausschuss die öffentlichen und die privaten Arbeitgeber mit je einem Mitglied paritätisch vertreten (Abs. 2 Nr. 2).

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