Rz. 6

Abs. 5 benennt ausdrücklich die bereits bestehenden Integrationsfachdienste, aber auch andere Träger, die im Auftrag der Integrationsämter als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber tätig werden sollen. Bei der Beauftragung geeigneter Träger wirken die Integrationsämter darauf hin, dass flächendeckend Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber zur Verfügung stehen und diese mit Dritten zusammenarbeiten, die über eine zusätzliche Arbeitgeberperspektive verfügen. Geeignete Kooperationspartner können die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Bildungswerke der Wirtschaft, die regionalen Arbeitgeberverbände und Beratungsnetzwerke mit Wirtschaftsnähe sein.

Mit der Änderung des § 193 Abs. 2 ist durch die Regelung in Nr. 9 sichergestellt worden, dass die Integrationsfachdienste diese Aufgabe übernehmen und von den Integrationsämtern die finanziellen Aufwendungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe getragen werden können.

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