Normenkette

§§ 633ff. BGB

 

Kommentar

1. Die Prozessführungsbefugnis einzelner Wohnungseigentümer, die durch bestandskräftigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt worden sind, Ansprüche wegen Schallschutzmängeln am Gemeinschafts- und Sondereigentum geltend zu machen, kann nicht in Frage gestellt werden. Insoweit erstreckt sich die Klagebefugnis nicht nur auf Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum, sondern, soweit die Ursache der Mängel im Sondereigentum begründet ist, auch auf dieses, zumal eine Abgrenzung zwischen Schallschutzmängeln des Gemeinschaftseigentums und solchen des Sondereigentums schon aus baulichen Gründen kaum durchführbar ist und ohnehin stets von einer gewissen Gemeinschaftsbezogenheit des Gewährleistungsanspruches in derartigen Schallschutzfällen auszugehen ist (vgl. auch BGH, NJW-RR 86, 755). Das eigene rechtliche Interesse der Kläger an der Prozeßführung im eigenen Namen rechtfertigt sich daraus, dass diese von den anderen Eigentümern des Hauses offenbar ihrerseits gewährleistungsrechtlich wegen gerade dieser Mängel in Anspruch genommen wurden bzw. werden und mit den Mängelbeseitigungsarbeiten und den entsprechenden Kosten selbst in Vorlage treten mußten.

2. Der mit der Ausführung von Fliesenarbeiten beauftragte Unternehmer muß bei den Verlegearbeiten darauf achten, dass die durch schwimmenden Estrich bewirkte Trittschalldämmung erhalten bleibt und keine Schallbrücken entstehen; vorliegend war der verklagte Unternehmer mit der Ausführung der Sanitär- und Heizungsinstallation einschl. der Trittschallisolierung im Bereich der Fußbodenheizungen beauftragt, ein weiterer Beklagter mit der Ausführung der Fliesen-, Kunst- und Natursteinarbeiten.

3. Der mit der Installation von Sanitäreinrichtungen beauftragte Unternehmer muß darauf achten, dass hierbei keine Schallbrücken entstehen, durch die unzulässig hohe Schalldruckpegel bewirkt werden.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Urteil vom 10.06.1992, 13 U 267/91= WM 1/94, 34).

zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel

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