Leitsatz

  • Auswechslung des Bodenbelages (Verlegung eines Fliesenbodens)
  • Trittschalldämmung (schwimmender Estrich) als Gemeinschaftseigentum
  • Beeinträchtigung des Trittschallschutzes durch (ggf. mangelhaft) erfolgte Fliesenverlegung
  • Nur Haftung des handelnden Sondereigentümers für eine Verringerung des vorhandenen Trittschallschutzes
  • Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung und die sachverständliche Begutachtung in einem solchen Fall
 

Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG

 

Kommentar

1. Ein Eigentümer hatte Wohnräume über dem Estrich mit Fliesen belegen lassen. Dadurch soll es zu unzumutbar empfundenen Geräuschentwicklungen und Schallstörungen in der darunter liegenden Wohnung gekommen sein (mit erfolgten Mietzinsminderungen des betreffenden Mieters dieser Wohnung)

Die Sache musste dem LG insbesondere zum Zwecke weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht zurückverwiesen werden.

2. Entgegen der Meinung des LG habe die Verlegung der Fliesen als Bodenbelag nicht zur erstmaligen ordnungsgemäßen Herstellung gehört, obgleich zunächst gutachtlich durch den Sachverständigen festgestellt worden sei, dass die Verlegung der Fliesen nicht den Regeln der Baukunst entsprochen habe ("keine kraftschlüssige Verlegung an aufstrebenden Wänden und Zargen"). Auch nach Messungen des Sachverständigen seien hier die Mindestanforderungen der DIN 4109 nicht eingehalten worden, so dass der beeinträchtigte Eigentümer einen Anspruch besitze, dass der Stör-Eigentümer Maßnahmen oder Vorkehrungen zur Erreichung eines ausreichenden Schallschutzes in Bezug auf die verlegten Bodenfliesen vorzunehmen habe, wobei deren konkrete Ausgestaltung allerdings seinem Ermessen überlassen bleiben müsse.

Der Senat ist der Auffassung, dass es sich vorliegend nicht um die erstmalige bauliche Herstellung von Wohnräumen handelte (im Gegensatz zur Entscheidung des BayObLG, NJW-RR 1992, 974 im Zuge eines dort durch Vereinbarung gestatteten Ausbaues von Dachgeschossräumen als Wohnraum). Vorliegend wurde vom betreffenden Eigentümer ein vorhandener Bodenbelag beseitigt und durch die Verlegung von Fliesen ersetzt. Hierzu war der Eigentümer im Grundsatz berechtigt, da der Fußbodenbelag zum Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers gehört; dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen ist demgegenüber die über der Rohbaudecke liegende Trittschalldämmung (BGH, NJW 1991, 2480, 2481). Grenzen der Befugnis zur Veränderung des im Sondereigentum liegenden Bodenoberflächenbelages ergeben sich allein aus § 14 Nr. 1 WEG. Bei einer Auswechslung des Bodenbelages kann ein solcher Nachteil für andere Eigentümer in einer Verringerung des Trittschallschutzes bestehen (vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1994, 598; OLG Köln, NZM 2001, 135).

Damit erstreckt sich zunächst die Haftung eines Sondereigentum verändernden Eigentümers nicht auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen, ggf. durch Heranziehung der DIN-Vorschrift 4109 zu beurteilenden Trittschallschutzes durch den Fußbodenaufbau insgesamt; immerhin hat der betreffende Eigentümer hier keine Veränderungen an der Rohbaudecke und dem Estrich vorgenommen, Bauteile, die als Trittschalldämmung in den Bereich des Gemeinschaftseigentums fallen. Nur ihre Dimensionierung und bautechnische Verlegung betrifft die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschafts-eigentums. Insoweit kann einem Sondereigentümer nicht aufgebürdet werden, durch geeignete bauliche Maßnahmen einen Zustand zu schaffen, der im Ergebnis eine ausreichende Trittschalldämmung entsprechend den technischen Vorgaben der DIN 4109 in den Wohnungen erst gewährleisten soll (entgegen der Ansicht des AG in diesem Verfahren). Die DIN-Norm selbst erstreckt sich auf diesen gesamten Fußbodenaufbau.

3. Auch die vom LG tenorierte Feststellung ("Verpflichtung des Antragsgegners, in seiner Wohnung für ausreichenden Schallschutz in Bezug auf die Bodenfliesen zu sorgen") kann so nicht bestehen bleiben, weil sie einerseits inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist und andererseits dem Gesichtspunkt nicht ausreichend Rechnung trägt, dass der Gegner lediglich für eine Verschlechterung des bestehenden Trittschallschutzes einzustehen habe. Bautechnisch wird nämlich ein Trittschallschutz durch den Aufbau des schwimmenden Estrichs gewährleistet. Die anerkannte Regelung nach der DIN-Norm 4109 für die Herstellung schwimmender Estriche gilt entsprechend für die Verlegung eines Fußbodenbelages auf diesem. Die durch das "Schwimmen" des Estrichs erreichte Schalldämmung darf weder durch einen Anstoß des Fußbodenbelages und seines Mörtelbetts an die Wand noch durch einen Aufstoß der Wand - auf die Bodenplatten oder durch Überbrückung der dazwischen liegenden Dämmfuge mit Kleber und Mörtelresten zunichte gemacht werden. Die Trittschallfunktion des schwimmenden Estrichs darf nicht durch Schallbrücken bei der Verlegung des Fußbodenbelages beeinträchtigt werden (OLG Köln, NJW-RR 1994, 470, 471). Da ein Fliesenbelag im Fußbodenaufbau allerdings keine Schallschutzfunktion hat, begründet es eine aus sich heraus nicht z...

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