Leitsatz

Unterschreitet die vom Vermieter angesetzte Nebenkostenvorauszahlungspauschale sogar den Betrag der vom Mieter nicht zu beeinflussenden Verbrauchs unabhängigen Nebenkosten, so kann der Mieter Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss in Höhe des die Vorauszahlung übersteigenden Betrages verlangen.

 

Fakten:

Der Vermieter hatte die monatliche Nebenkostenvorauszahlung mit 240 DM beziffert. Mit der Abrechnung über die Nebenkosten machte er weitere 200 DM monatlich geltend, ohne die Vorauszahlungen zukünftig zu erhöhen.

Das Gericht verurteilt den Vermieter zur Rückzahlung der überzahlten Beträge aus positiver Forderungsverletzung. Die Besonderheit liegt hier darin, dass die von den Parteien vereinbarte Nebenkostenvorauszahlung im Betrag unterhalb der nicht vom Mieter zu beeinflussenden Verbrauchs unabhängigen Kosten liegt. Den Vermieter trifft eine besondere Hinweispflicht, wenn die Vorauszahlung unterhalb der gemäß Mietvertrag vom Mieter übernommenen Verbrauchs unabhängigen Kosten liegt. Ein Verstoß des Vermieters gegen seine Hinweispflichten führt zu einer Schadensersatzpflicht aus Verschulden bei Vertragsschluss.

 

Link zur Entscheidung

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.11.2001, 2/17 S 81/01

Fazit:

Macht diese Entscheidung Schule, brechen harte Zeiten für Vermieter an, die den Mieter bei Vertragsschluss hinsichtlich der tatsächlichen Nebenkosten gerne im Dunkeln lassen: Die Abwägung des Vermieterinteresses, sich hinsichtlich der Vorauszahlungen frei zu einigen, gegen das Mieterinteresse, bei Abschluss des Mietvertrags die finanzielle Gesamtbelastung des Mietverhältnisses abschätzbar zu machen, führte zu der hier angenommenen Hinweispflicht.

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