Beim Setzen von Dübeln in angemessenem Umfang liegt keine bauliche Veränderung vor, die der Zustimmung des Vermieters bedürfte. Bei Beendigung des Mietverhältnisses müssen Dübellöcher vom Mieter fachgerecht jedenfalls dann verschlossen werden, wenn der Mieter gemäß den Bestimmungen des Mietvertrags z. B. durch eine Schönheitsreparaturklausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, d. h. den Malerarbeiten, verpflichtet ist und diese bei Beendigung des Mietverhältnisses fällig sind.

Ist dies nicht der Fall, weil z. B. eine entsprechende Klausel fehlt, unwirksam ist oder die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind, kann der Vermieter das Verschließen der Löcher nur im Wege eines Schadensersatzanspruches verlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass das Verhalten des Mieters vertragswidrig war, d. h. insbesondere die Anzahl der Bohrlocher das übliche Maß und damit den vertragsgemäßen Gebrauch überschritten haben.

Die Rechtsprechung zur Frage, wie viele Dübellöcher noch vertragsgemäß sind, ist uneinheitlich. 50 bis 60 Dübellöcher in einem Zimmer überschreiten jedenfalls den vertragsgemäßen Gebrauch (so z. B. AG Mönchengladbach, Urteil v. 2.8.2012, 11 C 329/11).

Auch Bohrlöcher, die der Mieter z. B. zur Montage von Plissees in den Fensterglasleisten setzen lässt, stellen eine Substanzverletzung der Mietsache dar, da solche Bohrlöcher an sensiblen Stellen der Fenster nicht ohne Weiteres und nicht ohne Zurückbleiben einer optischen Beeinträchtigung wieder verschlossen werden können (so z. B. AG Witten, Urteil v. 12.4.2018, 2 C 684/17).

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