Rz. 17

Höhe und Dauer der Förderung steht im Ermessen der Agentur für Arbeit (Utz, in: BeckOK, SGB III, § 90 Rz. 5). Eine bestimmte Regelhöhe ist nicht vorgesehen. Die Verfügbarkeit von Mitteln der Ausgleichsabgabe ist ein für die Ausübung des Ermessens zulässiger Ermessensgesichtspunkt (Kühl, in: Brand, SGB III, § 90 Rz. 9). Nach Abs. 3 Satz 1 ist bei der Entscheidung über Höhe und Dauer der Förderung zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Beschäftigungspflicht nach dem 3. Teil des SGB IX hinaus eingestellt und beschäftigt wird. Mit dieser Regelung soll Arbeitgebern ein Anreiz gegeben werden, schwerbehinderte Menschen über die bestehende Beschäftigungspflicht hinaus zu beschäftigen. Abs. 3 Satz 1 kommt insbesondere solchen Arbeitgebern zugute, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, weil sie dann der Beschäftigungspflicht nach § 184 SGB IX nicht unterliegen. Die Übernahme eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen in ein Dauerarbeitsverhältnis im Anschluss an eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme kann nicht mit Eingliederungszuschüssen gefördert werden, wenn die ABM-Förderung bereits unter der Voraussetzung erfolgt ist, den schwerbehinderten Arbeitnehmer anschließend in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen.

 

Rz. 18

In § 219 Abs. 2 Satz 2 a. F. war geregelt, dass bei der Festlegung der Dauer der Förderung eine geförderte befristete Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber angemessen berücksichtigt werden. Eine etwaige Vorbeschäftigung führt also nicht zum Ausschluss der Förderung, sondern war nur bei der Dauer der Förderung zu berücksichtigen. Diese Regelung ist in der Neufassung in § 90 Abs. 3 nicht mehr enthalten. Eine geförderte befristete Vorbeschäftigung beim Arbeitgeber bleibt demnach bei der Dauer und Höhe des Eingliederungszuschusses unberücksichtigt.

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