Rz. 23

Die ausnahmsweise Förderung einer erneuten beruflichen Ausbildung ist nur bei "begründeter" vorzeitiger Lösung des (ersten) Ausbildungsverhältnisses möglich, Abs. 3. Die vorzeitige Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses ist dann begründet, wenn die Fortführung nicht mehr möglich, unzweckmäßig oder unzumutbar ist. Von einer begründeten vorzeitigen Lösung wird bei Krankheit oder Nichteignung ausgegangen. Unzweckmäßig ist die Fortführung insbesondere dann, wenn sich im Verlaufe der Ausbildung die mangelnde Eignung oder eine wesentlich veränderte Neigung herausstellt. Ein berechtigter Grund für die vorzeitige Lösung des Berufsausbildungsverhältnisses ist auch dann anzunehmen, wenn für die neue Ausbildung ein Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen und von der zuständigen Stelle genehmigt wurde.

 

Rz. 24

Bei der Frage, ob die vorherige Ausbildung begründet abgebrochen wurde, sind auch die Dauer und die Verwertbarkeit der bisherigen Ausbildung von Bedeutung. Je weiter die Ausbildung fortgeschritten ist, umso wesentlicher müssen die Gründe sein, die zum Abbruch der Ausbildung geführt haben. Hinsichtlich der Frage der Gründe des Abbruchs der Ausbildung ist davon auszugehen, dass immer dann ein Abbruch begründet ist, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne von § 626 BGB vorliegt (Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 57 Rz. 63). Beispiele für einen wichtigen Grund sind: Krankheit oder Nicht-Eignung (Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 57 Rz. 20). Das Vorliegen eines Grundes für die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist von den Sozialgerichten voll nachprüfbar (Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 57 Rz. 19).

 

Rz. 25

Eine neue Ausbildung im Sinne von Abs. 3 liegt nicht vor, wenn ein Ausbildungsverhältnis – gleich aus welchem Grund – gelöst und die Berufsausbildung im gleichen Beruf in einem neuen Ausbildungsverhältnis unter Anrechnung der bereits absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt wird (Wechsel der Ausbildungsstelle).

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