Rz. 2
Abs. 1 bestimmt, dass die Beamtinnen und Beamten der Arbeitsmarktinspektion der Bundesagentur für Arbeit – mit Ausnahmen – ab 1.1.2004 Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Dienst der Zollverwaltung sind.
Abs. 2 leitet die Angestellten der Bundesagentur in den Dienst der Zollverwaltung über. Die Bundesrepublik Deutschland tritt in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt der Überleitung bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
Abs. 3 trifft Regelungen zum maßgebenden Tarifvertrag und der Einordnung in Vergütungsgruppen der übergeleiteten Angestellten.
Abs. 4 regelt die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei der Bundesagentur für Arbeit und eröffnet Möglichkeiten zur Zahlung von Zulagen nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBG) bzw. entsprechenden außer- und übertariflichen Regelungen. Durch Art. 309 der 11. Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurde in Abs. 4 Satz 3 die Angabe zum Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat korrigiert.
Abs. 5 überträgt die Regelungen der Abs. 3 und 4 auf weitere Angestellte, die in den Dienst der Zollverwaltung wechseln, aber von den allgemeinen Regelungen nicht erfasst werden.
Abs. 6 regelt, in welchem Verhältnis die Bundesagentur für Arbeit und der Bund die Versorgungsbezüge der übergeleiteten Beamten tragen.
Abs. 7 verweist auf die entsprechende Geltung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BPersVG.
Die Vorschrift ist in dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf besonders umfassend begründet worden.
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