Rz. 8

Führt der Arbeitgeber die Umlagebeträge nicht an eine gemeinsame Einrichtung/Ausgleichskasse ab, sondern direkt an die Bundesagentur für Arbeit, hat er einen prozentualen Zuschlag zu den unmittelbar an die Bundesagentur für Arbeit abzuführenden Umlagebeträge zu zahlen, mit denen die Mehraufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Einziehung pauschal abgegolten sind (Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 9

Die Pauschale muss berücksichtigen, dass die Umlage mit Personal- und Sachaufwand unmittelbar bei den Arbeitgebern eingezogen werden muss. Führt der Arbeitgeber die Umlage an eine gemeinsame Einrichtung bzw. die Ausgleichskasse ab, kann er dies monatlich zusammen mit den übrigen abzuführenden Beiträgen tun. Er unterhält dabei lediglich privatrechtliche Beziehungen zur Einzugsstelle, die nicht hoheitlich tätig wird. Demgegenüber besteht zwischen der Einrichtung/Ausgleichskasse und der Bundesagentur für Arbeit ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Für die Einziehung der Beiträge unmittelbar beim Arbeitgeber muss die Bundesagentur für Arbeit Einzugsstellen bei den Regionaldirektionen oder gesondert zu bestimmenden Standorten unterhalten, die auch die Meldungen der Arbeitgeber – statt an die gemeinsame Einrichtung/Ausgleichskasse – entgegennehmen, auswerten und die Höhe der Umlagepflicht mit Verwaltungsakt feststellen müssen. Maßgebend für die Höhe der Pauschale ist indes der Verwaltungsaufwand, der in Bezug auf den Umlagebetrag entsteht. Bei geringerem Umlagesatz ergibt sich ein geringerer Umlagebetrag, dem ein verhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Einziehung gegenübersteht.

 

Rz. 10

Die Pauschale beträgt in Betrieben mit einem Umlagesatz ab 1,5 % 1/10 dieses Satzes, bei geringerem Umlagesatz 15 % dieses Satzes. Das ist im Ergebnis eine Gebühr für die Einziehung der Umlage durch die Bundesagentur für Arbeit.

 

Rz. 11

Die Pauschale gleicht keine Zahlungsverzögerungen aus, für die der Arbeitgeber zusätzlich Säumniszuschläge entrichten muss.

 

Rz. 12

An Verwaltungskosten werden maximal 17,5 Mio EUR jährlich von den Betrieben erstattet.

 

Rz. 13

Den Gebühren können keine Zweifel daran entnommen werden, dass sie der Höhe nach oder wegen ihrer Differenzierung nicht sachgerecht wären. Sie richten sich an den tatsächlich entstehenden Kosten aus. Die Bundesagentur für Arbeit kann Umlagebeiträge gegen Ansprüche auf die dem gegenüberstehenden Leistungen aufrechnen.

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