2.1 Seeleute (Abs. 1)

 

Rz. 3

Seeleute sind Kapitäne und Besatzungsmitglieder von Seeschiffen, die während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebes beschäftigt sind (vgl. § 13 SGB IV). Für sie und sonstige im Rahmen des Schiffsbetriebes Beschäftigte gelten nach § 154 SGB VII die Durchschnittssätze als Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen. Aufgrund der Verweisung in Abs. 1 sind die Durchschnittssätze auch der Beitragsberechnung zur Arbeitslosenversicherung zugrunde zu legen.

 

Rz. 4

Für Seeleute wird der Beitragsberechnung regelmäßig das amtlich festgesetzte Durchschnittsentgelt zugrunde gelegt (vgl. § 154 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die amtlich festgesetzten Durchschnittsentgelte ersetzen das tatsächliche Arbeitsentgelt. Sie sind im Recht der Unfallversicherung nach § 92 SGB VII zu bestimmen. Das Durchschnittsentgelt setzt der zuständige Ausschuss für die Seeschifffahrt der Berufsgenossenschaft regelmäßig nach Tätigkeiten und Schiffsklassen getrennt fest. Dem liegen der Barlohn sowie der Wert der Verpflegung zugrunde (vgl. in diesem Zusammenhang die §§ 24, 29 der Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation).

 

Rz. 5/6

(unbesetzt)

2.2 Freiwilliges soziales und ökologisches Jahr als Jugendfreiwilligendienst sowie Bundesfreiwilligendienst (Abs. 2)

 

Rz. 7

Abs. 2 bestimmt ein Entgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV als beitragspflichtige Einnahme, wenn im Anschluss an ein Versicherungspflichtverhältnis ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr als praktischer Helfer nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten bzw. eine Zeit im Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz zurückgelegt wird. Die monatliche Bezugsgröße beträgt 2022 im Bundesgebiet West 3.290,00 EUR, im Bundesgebiet Ost 3.115,00 EUR. Fehlt es an einem vorausgegangenen Versicherungspflichtverhältnis, kann dagegen nur das tatsächliche Arbeitsentgelt der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. Freiwillige im Jugendfreiwilligendienst sind nur Personen, die den Dienst gegen unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld verrichten (Geldersatzleistungen sind möglich). Das Taschengeld darf 6 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz bestehen Sonderbestimmungen in Bezug auf das angemessene Taschengeld. Anders als früher Zivildienstleistende als sonstige Versicherungspflichtige werden Personen im Bundesfreiwilligendienst als Beschäftigte versicherungspflichtig (§ 25 Abs. 1). Versicherungspflicht liegt auch bei geringfügiger Beschäftigung vor (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1).

 

Rz. 8

Unmittelbarkeit i. S. d. Vorschrift liegt noch vor, wenn zwischen dem Ende des Versicherungspflichtverhältnisses und dem Beginn des Jugendfreiwilligendienstes nicht mehr als ein Monat liegt.

 

Rz. 8a

Abs. 2 Satz 2 lässt zu, dass der Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst unterbrochen wird, ohne die Förderung nach § 9 Nr. 5 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten zu verlieren, die in § 344 Abs. 2 umgesetzt wird. Die Unterbrechungszeit des Jugendfreiwilligendienstes darf maximal 6 Monate betragen. Bei einer längeren Unterbrechungszeit geht der Gesetzgeber davon aus, dass die zuvor relevante Bindung an ein Versicherungspflichtverhältnis so abgeschwächt ist, dass der praktische Helfer arbeitsförderungsrechtlich so zu behandeln ist wie ein Jugendlicher, der Jugendfreiwilligendienst ohne ein unmittelbar vorausgegangenes Versicherungspflichtverhältnis leistet. Auch ein Bundesfreiwilligendienst kann in Abschnitten geleistet werden; hierzu trifft das Arbeitsförderungsrecht keine einschränkenden Regelungen.

 

Rz. 8b

In Fällen der Fortsetzung eines Jugendfreiwilligendienstes nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten wird zwar die Fortsetzungszeit nicht mehr von Abs. 2 mit der Folge erfasst, dass der Zeitraum auch in die Bemessung des Arbeitslosengeldes eingeht, wenn er vom Bemessungszeitraum nach § 150 erfasst wird. Das gilt jedoch nicht für die Zeit vor der Unterbrechung des Jugendfreiwilligendienstes, für die Abs. 2 erfüllt war.

2.3 Menschen mit Behinderungen (Abs. 3)

 

Rz. 9

Abs. 3 regelt für Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten oder Blindenwerkstätten (vgl. §§ 219 ff., 226 SGB IX) eine beitragspflichtige Einnahme in Höhe von 1/5 der monatlichen Bezugsgröße, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt diese Höhe unterschreitet. Die Regelung setzt allerdings das Bestehen eines abhängigen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses voraus.

 

Rz. 10

Die Beitragsberechnung ist nicht von der Schwere der Behinderung abhängig.

 

Rz. 11

Abs. 3 setzt kein wirtschaftlich zu ermittelndes Arbeitsergebnis voraus. Die Regelung ist gerade darauf ausgerichtet, geringwertige Arbeitsleistungen aufzuwerten.

2.4 Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Abs. 4)

 

Rz. 12

Abs. 4 bestimmt die beitragspflichtige Einnahme im Übergangsbereich von Arbeitsentgelten über 450,00 EUR monatlich, seit 1.10.2022 als Folge der Änderung der Geringfügigkeitsgrenze in § 8 SGB IV über 520,00 EUR monatlich bis zu höchstens 1.300,00 EUR, seit 1.10.2022 als Folge einer Änderung in § 20 Abs. 2 SGB IV 1...

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