Rz. 3

Seeleute sind Kapitäne und Besatzungsmitglieder von Seeschiffen, die während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebes beschäftigt sind (vgl. § 13 SGB IV). Für sie und sonstige im Rahmen des Schiffsbetriebes Beschäftigte gelten nach § 154 SGB VII die Durchschnittssätze als Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen. Aufgrund der Verweisung in Abs. 1 sind die Durchschnittssätze auch der Beitragsberechnung zur Arbeitslosenversicherung zugrunde zu legen.

 

Rz. 4

Für Seeleute wird der Beitragsberechnung regelmäßig das amtlich festgesetzte Durchschnittsentgelt zugrunde gelegt (vgl. § 154 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die amtlich festgesetzten Durchschnittsentgelte ersetzen das tatsächliche Arbeitsentgelt. Sie sind im Recht der Unfallversicherung nach § 92 SGB VII zu bestimmen. Das Durchschnittsentgelt setzt der zuständige Ausschuss für die Seeschifffahrt der Berufsgenossenschaft regelmäßig nach Tätigkeiten und Schiffsklassen getrennt fest. Dem liegen der Barlohn sowie der Wert der Verpflegung zugrunde (vgl. in diesem Zusammenhang die §§ 24, 29 der Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation).

 

Rz. 5/6

(unbesetzt)

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