Rz. 9a

Seit dem 1.4.2024 trifft den Arbeitgeber nach Abs. 1a auch die Verpflichtung zur Darlegung der Voraussetzungen für die Erbringung des Qualifizierungsgeldes. Ebenso hat er es zu berechnen und auszuzahlen. Dazwischen liegt die Bewilligung des Qualifizierungsgeldes durch die Agentur für Arbeit. Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit zum einen bei der Beantragung und zum anderen auf Verlangen die Berechnung für das Qualifizierungsgeld vorzulegen. Das verschafft der Agentur für Arbeit die Entscheidungsgrundlage auf der Basis der weiteren nach § 323 Abs. 3 vorgelegten Unterlagen.

 

Rz. 9b

Die Agentur für Arbeit legt nach der Gesetzesbegründung in ihren fachlichen Weisungen den Umfang der Nachprüfung der Berechnungen fest und bescheidet das Qualifizierungsgeld. Dabei wird die Agentur für Arbeit gehalten sein, die Prüfverfahren möglichst schlank zu halten und dabei die Bürokratie möglichst zurückzudrängen. Das BMAS hat hier nur eine Rechtsaufsicht. Das wohl regelmäßig erst nachträgliche Verlangen zur (erneuten oder ergänzenden) Darlegung der Voraussetzungen bzw. der Berechnungen wird auf Fälle zu begrenzen sein, für die Hinweise auf Unregelmäßigkeiten oder rechtswidrige Agenturentscheidungen vorliegen.

 

Rz. 9c

Die kostenlose Berechnung und Auszahlung der Leistung folgt aus dem Nutzen des Arbeitgebers, den er durch die geförderte berufliche Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer ziehen kann. Sie ist gerechtfertigt, weil es an sich Aufgabe des Arbeitgebers ist, seine Beschäftigten auf die zukünftigen Herausforderungen im Betrieb vorzubereiten und dafür zu qualifizieren.

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