Rz. 24

Abs. 3 verpflichtet Arbeitgeber zur Auskunft über Beschäftigungen. Betroffen ist der Personenkreis der Antragsteller auf und Bezieher einer laufenden Geldleistung nach dem SGB III, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder andere zur Leistung, insbesondere Unterhalt, Verpflichtete. Lebenspartner sind zwei Personen gleichen Geschlechts, die gem. § 1 LPartG erklärt haben, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Zum Unterhaltsverpflichteten i. S. d. Abs. 2 vgl. die Komm. dort. Auskünfte von Arbeitgebern sind nicht geeignet, eine Vergütung für die Auskunft zu zahlen oder zu vereinbaren. Die Auskünfte werden insofern als originäre Arbeitgeberpflichten über die Beschäftigung angesehen.

 

Rz. 25

Die Auskunftspflicht umfasst jegliche Informationen über die Beschäftigung; vgl. dazu die Abgrenzung durch § 7 SGB IV. Dazu gehört eben nicht nur das ausdrücklich genannte Arbeitsentgelt, sondern auch jede andere erforderliche Auskunft, etwa zur Arbeitszeit. Die Auskunft kann sich auch auf die Vergangenheit beziehen, entscheidend ist allein, dass die Beschäftigung zu einem Zeitpunkt ausgeübt wurde, für den Leistungen von der Agentur für Arbeit bezogen wurden. Eine Antragstellung ist in solchen Fällen nur ausreichend, wenn über den Antrag noch nicht entschieden wurde.

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