Rz. 34

Abs. 3 ist zum 1.1.2019 in die Vorschrift eingefügt worden. Die Regelung hat § 31 Abs. 2 abgelöst. Sie enthält eine Pflicht der Agentur für Arbeit, Berufsberatung auch nach Arbeits- oder Ausbildungsbeginn anzubieten, um die Ausbildung oder Beschäftigung zu festigen.

 

Rz. 35

Wird das Angebot zur Beratung angenommen, hat die Agentur für Arbeit auch die Pflicht, diese durchzuführen. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann eine sehr kurzfristige Berufsberatung durchzuführen sein, um die Ziele des Gesetzgebers zu erreichen.

 

Rz. 36

Berufsberatung ist keine Daueraufgabe der Agentur für Arbeit während des Ablaufs von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen. Es muss ein Beratungsbedarf ersichtlich sein, damit durch die Beratung eine Festigung des Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses erreicht werden kann. Die Berufsberatung bezieht sich insbesondere darauf, einen Ausbildungsabbruch oder eine Arbeitsaufgabe zu vermeiden. Insoweit geht es insbesondere darum, die Veränderungen durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu begleiten, Ausbildungsplatz- bzw. Arbeitsplatzwahlzweifel zu beseitigen und die Motivation zur Fortsetzung zu erhöhen. Gegenstand der Berufsberatung kann aber auch sein, einen frühzeitigen Wechsel zu initiieren, wenn die aktuell begonnene Arbeit oder Ausbildung ersichtlich ohne Zukunft für den Ratsuchenden ist.

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