Rz. 6

Abs. 2 charakterisiert das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag durch weitere Voraussetzungen als freiwillige Weiterversicherung. Abs. 2 Nr. 1 schränkt den nach Abs. 1 berechtigten Personenkreis ein. Ein Versicherungspflichtverhältnis darf nur mit Personen eingegangen werden, die in der jüngeren Vergangenheit zur Solidargemeinschaft der Arbeitslosenversicherung gehört haben. Dafür wird das Kriterium der Regel-Anwartschaftszeit für das Alg nach § 142 Abs. 1 herangezogen. Eine Versicherungsberechtigung ist davon abhängig, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 2 Jahre (bis 31.7.2016: 24 Monate, ab 1.1.2020: 30 Monate) 12 Monate versicherungspflichtig war. Das gilt auch für Pflegepersonen (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.1.2010, L 13 AL 1583/09). Die Frist von 2 Jahren (bzw. ab dem 1.1.2020 30 Monate) beginnt am Tag vor Aufnahme der Pflegetätigkeit, selbstständigen Tätigkeit, Auslandsbeschäftigung, Beginn er Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung und läuft kalendermäßig ab. Letzter Tag der Frist ist der Kalendertag 2 Jahre (bzw. ab 1.1.2020 30 Monate früher, der das gleiche Tages- und Monatsdatum trägt wie der Tag der Aufnahme der Beschäftigung bzw. Tätigkeit (bzw. ab dem 1.1.2020, der das gleiche Tagedatum 30 Monate früher trägt). Beginnt die Frist in einem Schaltjahr am 29. Februar, endet sie bis zum 31.12.2019 am 1. März 2 Jahre früher. Die Zeiten nach Abs. 2 Nr. 1 müssen nicht wie nach Abs. 2 Nr. 2 unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit zurückgelegt worden sein. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst auf die Unmittelbarkeit verzichtet hat, obwohl sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, dass die Vorschrift insoweit nicht inhaltlich geändert werden sollte. Die Änderung des Zeitrahmens von 24 Monate auf 2 Jahre mit Wirkung zum 1.8.2016 bedeutet eine Anpassung an den Sprachgebrauch bei der Rahmenfrist nach § 143. Dasselbe gilt für die Verlängerung auf 30 Monate ab dem 1.1.2020, mit der die entsprechende Anpassung der Dauer der Rahmenfrist in § 143 nachvollzogen wurde. Insofern handelt es sich bei der Änderung der Vorschrift um eine Folgeänderung.

 

Rz. 7

Zur Erfüllung der versicherungspflichtigen Zeiten von 12 Monaten zählen die Versicherungspflichtzeiten nach Abschnitt 1 des 2. Kapitels. Das bedeutet, dass jegliche versicherungspflichtige Zeit nach den §§ 24 bis 26 herangezogen werden kann. Alle Zeiten können zusammengerechnet werden. Die Frist von 2 Jahren (bis 31.7.2016: 24 Monate, ab 1.1.2020: 30 Monate) kann allerdings nicht verlängert werden. Die freiwillige Weiterversicherung kann daran scheitern, dass keine Zeit nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt, weil lediglich Übergangsgeld während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt wurde (BSG, Urteil v. 4.12.2014, B 5 AL 1/14 R).

 

Rz. 7a

Seit der Neufassung der Vorschrift zum 1.1.2011 nimmt die Vorschrift jedoch nicht mehr explizit auf den Ersten Abschnitt des 2. Kapitels Bezug. Dadurch werden auch Zeiten einbezogen, in denen ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag bestand. Das bedeutet, dass nunmehr endlich der Zustand erreicht ist, dass durch eine durch freiwillige Weiterversicherung erfüllte Anwartschaftszeit wiederum eine freiwillige Weiterversicherung begründet werden kann. Hierdurch hat der Gesetzgeber den Zugang zur Versicherung flexibilisiert. So können sich ehemals Auslandsbeschäftigte, die sich nach ihrer Rückkehr in das Inland selbstständig machen, nach § 28a freiwillig weiterversichern. Auch bereits als Selbstständige freiwillig weiterversicherte Personen können damit bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach einer Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit wieder Zugang zur Versichertengemeinschaft finden.

 

Rz. 7b

Um zu vermeiden, dass Selbstständige Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung wiederkehrend mit Zeiten des Bezugs von Alg verbinden, sieht Abs. 2 Satz 2 vor, dass nach einem zweimaligen Bezug von Alg die erneute Absicherung der gleichen selbstständigen Tätigkeit in der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen ist. Damit soll der Gesetzesbegründung zufolge einer zweckwidrigen Nutzung der Versicherungsmöglichkeit entgegengewirkt werden. Nach Auffassung der Bundesregierung wirkt sich die Neuregelung auf alle Versicherten gleichmäßig aus. Sie greift allerdings nur, wenn der Versicherte nach seinem Leistungsbezug nicht wieder mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und deshalb keinen neuen Anspruch auf Alg erworben hat (vgl. BT-Drs. 17/3008). Die Regelung betrifft nur Selbstständige. Pflegepersonen, Auslandsbeschäftigte sowie Personen in Elternzeit oder beruflicher Weiterbildung sind davon nicht betroffen. Selbstständige sollen Zeiten der Antragspflichtversicherung nicht fortwährend mit dem Bezug von Alg verbinden können. Diese Gestaltungsmöglichkeiten haben Pflegepersonen und Auslandsbeschäftigte im Regelfall nicht.

 

Rz. 7c

Der Ausschlussgrund des Abs. 2 Satz 2 greift nicht, wenn der Bezug von Alg auf einem neu entstandenen Anspruch beruht (§ 142 Abs. 1), ...

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