Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignissen durch die Agenturen für Arbeit. Hierauf wird der Einzugsstelle ein vom Insolvenzgeldanspruch des Arbeitnehmers unabhängiger eigener Zahlungsanspruch eingeräumt.

 

Rz. 2a

Abs. 1 bestimmt, dass die Pflichtbeiträge auf Antrag der Einzugsstelle gezahlt werden, jedoch ohne Säumniszuschläge wegen Pflichtverletzungen durch den Arbeitgeber sowie Stundungszinsen. Der Einzugsstelle werden Nachweis- und Meldepflichten auferlegt. Damit soll gewährleistet werden, dass im Ergebnis durch das Insolvenzereignis keine Brüche im Sozialversicherungsverlauf der betroffenen Arbeitnehmer eintreten.

 

Rz. 2b

Abs. 2 räumt der Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch gegen die Einzugsstelle ein, falls der nach wie vor zur Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages verpflichtete insolvente Arbeitgeber Zahlungen erbringt.

 

Rz. 2c

Durch die Neufassung mit Wirkung zum 1.4.2012 ist die Vorschrift inhaltlich nicht verändert worden. Die Änderungen in Abs. 1 sind lediglich redaktioneller Art bzw. dienen der Anpassung des Verweises auf § 166 (bis zum 31.3.2012 § 184).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge