Rz. 7

Weitere Voraussetzung für die Gewährung des Ausbildungsgeldes ist die Teilnahme an einer in Abs. 1 Nr. 2 aufgezählten Maßnahme. Entgegen der Regelung in § 117 Abs. 1 i. V. m. § 119 Satz 1 Nr. 2 ist die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, wie bei der Gewährung des Übergangsgeldes vorgesehen, ausdrücklich – mangels Aufzählung in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 – nicht umfasst.

2.2.1 Maßnahmen der beruflichen (Erst-) Ausbildung

 

Rz. 8

Förderfähige Berufsausbildungen sind in § 57 Abs. 1 benannt. Für Menschen mit Behinderungen sind insbesondere Berufsausbildungen als besondere Leistungen in besonderen Einrichtungen außerhalb des BBiG bzw. der HwO förderfähig (§ 117 Abs. 2 Satz 1, vgl. auch weitere förderbare Berufsausbildungen in der Komm. zu § 117). Gleiches gilt für das zum 1.1.2020 neu eingeführte Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX, welches einer Berufsausbildung gleichgestellt ist (vgl. Komm. in § 117). Die Agentur für Arbeit hat je nach Berufsausbildung zwischen einem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 ff.) und Ausbildungsgeld zu differenzieren (§§ 122 ff.).

2.2.2 Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildungen

 

Rz. 9

Maßnahmen der Berufsvorbereitung zielen darauf, die Aufnahme einer Berufsausbildung zu erleichtern oder den Menschen mit Behinderungen auf andere Weise beruflich zu integrieren. Die Förderung erhalten (jugendliche) Personen mit Behinderungen, die noch nicht ausbildungsreif sind, dies aber wahrscheinlich nach der Maßnahmeteilnahme sein werden. Eine Berufsvorbereitungsmaßnahme kommt als besondere Leistung in Betracht, wenn dies wegen von Art oder Schwere der Behinderung(en) bzw. zur Sicherung des Eingliederungserfolges notwendig ist. Sie kommen auch in Betracht, wenn damit im Anschluss eine besonders geregelte Ausbildung nach § 66 BBiG oder § 42r HwO angestrebt wird. Diese sind nicht nur auf junge Menschen mit Behinderung beschränkt, sondern erfassen auch bereits vorher berufstätige Personen, die sich aufgrund der Behinderung neu orientieren müssen. Diese Maßnahmen werden in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen durchgeführt oder sind auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet. Eine wegen der Behinderung erforderliche blindentechnische Grundausbildung (für Blinde und für Personen mit stark eingeschränktem Sehvermögen) ist regelmäßig Voraussetzung für eine sich anschließende berufliche Rehabilitationsmaßnahme (insbesondere einer erforderlichen Berufsausbildung). Eine Grundausbildung kann schließlich auch zur Fortsetzung einer bereits begonnenen Ausbildung notwendig sein. Vergleichbare speziellen Grundausbildungen erhalten Menschen die gehörlos oder hörbehindert sind. In diesen Grundausbildungen wird u. a. die Gebärdensprache erlernt sowie spezielle Kommunikationstechniken angewendet. Zudem sind kombinierte Grundausbildungen für Taubblinde als besondere Leistung förderbar (vgl. auch Komm. zu § 117).

2.2.3 Maßnahme im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

 

Rz. 10

Die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder die sonstigen Leistungsanbieter gehören zu den besonderen Rehabilitationseinrichtungen. Förderbar für die Bundesagentur für Arbeit ist nur das Eingangsverfahren und der Berufsbildungsbereich (vgl. § 57 SGB IX) in einer WfbM, die mit dem unterhaltsichernden Ausbildungsgeld flankiert werden, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Dies ergibt sich ergänzend aus der analogen Regelung in § 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, falls kein anderer der in Nr. 2 bis 4 genannten Träger vorrangig zuständig ist. Auf den Arbeitsbereich (§ 58 IX) in der WfbM verweist die Vorschrift nicht, weil hier angeleitete behinderungsgerechte Formen von produktiver Beschäftigung ausgeübt werden. Hierfür ist im Regelfall der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe zuständig (§ 63 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX), falls nicht ein anderer Rehabilitationsträger vorrangig zuständig wäre (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB IX). Ergänzend wird auf die detaillierten Ausführungen zur WfbM in der Kommentierung zu § 117 verwiesen.

2.2.4 Ausbildungsgeld im Eingangsverfahren

 

Rz. 11

Das Eingangsverfahren nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX i.V.m § 3 Werkstättenverordnung (WVO) hat die Aufgabe, unter Berücksichtigung vorhandener Gutachten und Unterlagen einzelfallbezogen festzustellen, ob die WfbM überhaupt die geeignete Eingliederungsmaßnahme darstellt sowie welche spezifischen Arbeitsfelder und Werkstattbereiche (einschließlich späterer Beschäftigungsmöglichkeiten) und/oder berufsbildenden ergänzenden Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben in Betracht kommen. Dabei ist zu klären, welche Kenntnisse und Fertigkeiten im anschließenden Berufsbildungsbereich gefördert werden sollen und ob eine spätere Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist. Im Eingangsverfahren erfolgt nach Auswertung von Vorgutachten (z. B. Schulgutachten) daher eine Einzeltestung und -erprobung des Leistungspotenzials. Dies schließt Feststellungen zu sozial-kommunikativen Kompetenzen, Methodenkompetenzen, personale Kompetenzen, Aktivitäts- und Umsetzungskompetenz, Eignung und Neigung, individuelle Rahmenbedingungen sowie eine Beschäftigung au...

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