Rz. 6

§ 118 wird in § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b (Leistungsverbot) und der maßgeblichen Parallelvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB II zur Leistungsgewährung an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen zitiert.

Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach dem SGB II ist die Bundesagentur für Arbeit ebenfalls Rehabilitationsträger, wenn kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Für die in § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II aufgezählten Eingliederungsleistungen verbleibt die Finanzierungsverantwortung beim jeweils zuständigen Jobcenter. Für die Jobcenter findet im Kontext der besonderen Leistungen nur § 118 Nr. 3 (Teilnahmekosten) Anwendung. Das Ausbildungsgeld oder das Übergangsgeld wird weiterhin durch die Agentur für Arbeit erbracht und führt im Jobcenter ggf. zum Ausschluss (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II z. B. beim Ausbildungsgeld in einem Wohnheim) oder wird als zu berücksichtigendes Einkommen entsprechend der Einkommensvorschriften bedarfsmindernd herangezogen (§ 7 Abs. 6 zur Rückausnahme des Ausschusses abhängig von der Bemessung des Ausbildungsgeldes und zur Einkommensberücksichtigung nach §§ 11 bis 11b SGB II).

Auch nach der Parallelvorschrift des § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 dürfen die Leistungen des § 118 Nr. 3 (Teilnahmekosten) durch die Agentur für Arbeit nicht an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden (Leistungsverbot).

Als Ausnahme nach § 22 Abs. 4 Satz 5 sind die sog. Aufstocker mit Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld erfasst, die ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Jobcenter beziehen. Folglich erhalten Leistungsbezieher mit Behinderungen von Arbeitslosengeld und Teilarbeitslosengeld Agentur für Arbeit alle notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung einschließlich der Gewährung und Finanzierung der o. g. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Regelung ist seit 1.1.2017 in Kraft und wurde mit Art. 2 des Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht eingeführt (vgl. auch mit diesem Gesetz eingeführte Parallelvorschrift in § 5 Abs. 4 SGB II). In diesen Fällen werden alle besonderen Leistungen nur durch die Agentur für Arbeit erbracht, im Jobcenter erfolgt ausschließlich eine leistungsrechtliche Wertung hinsichtlich der Ermittlung des Bedarfes (vgl. § 7 Abs. 5, 6 und §§ 11 ff. SGB II).

Hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen Agentur für Arbeit und dem Jobcenter sind die speziellen Regelungen des § 6 Abs. 3 (vgl. ergänzend Komm. zu §§ 115, 117).

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