Rz. 42

Abs. 5 entspricht inhaltlich § 96. In Abs. 5 Satz 1 ist beschrieben, wann ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn er auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Saison-Kug kommt also auch bei auftragsbedingten Arbeitsausfällen in Betracht.

2.5.1 Vorübergehender Arbeitsausfall

 

Rz. 43

Ein Arbeitsausfall ist nur erheblich, wenn er "vorübergehend" ist. Vorübergehend ist der Arbeitsausfall, wenn in absehbarer Zeit wieder mit einem Übergang zur Vollarbeit gerechnet werden kann. Erforderlich ist, dass mit in absehbarer Zeit mit einem Übergang in Vollarbeit gerechnet werden kann. Eine Sicherheit, dass dies geschehen wird, wird vom Gesetz nicht gefordert. Hinreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit die zukünftig wieder voll gearbeitet wird. Erforderlich ist auf jedem Fall, dass der Betrieb aller Voraussicht erhalten bleibt (Bieback, in: BeckOK SGB III, § 96 Rz. 18). Ist eine Betriebsschließung wahrscheinlich oder steht sie bereits fest, kommt die Gewährung von Kug nicht in Betracht (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 96 Rz. 5). Wenn der Betrieb eine Betriebspause einlegt, muss der vorübergehende Charakter der Betriebsschließung evident sein.

 

Rz. 44

Für die Beurteilung der Frage, ob der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist, ist der Zeitpunkt der Anzeige des Arbeitgebers oder des Betriebsrats nach § 99 entscheidend. Zeigt sich im Zeitablauf, dass die im Zeitpunkt der Anzeige erwartete Entwicklung hinter dem tatsächlichen Erhalt von Arbeitsplätzen zurück bleibt, ist der Anerkennungsbescheid ab diesem Zeitpunkt aufzuheben bzw. abzuändern.

2.5.2 Unabwendbares Ereignis

 

Rz. 45

Unter einem unabwendbaren Ereignis ist ein objektiv feststellbares Ereignis zu verstehen, dass auch durch die äußerste, nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt durch den Arbeitgeber oder seine Mitarbeiter nicht abzuwenden ist. Hierunter fallen auch solche Vorkommnisse, die auf menschlicher Tätigkeit beruhen oder mitberuhen, für die aber jede Verantwortlichkeit des davon Betroffenen vernünftiger Weise abzulehnen ist.

2.5.3 Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls

 

Rz. 46

Als nicht vermeidbar gilt nach Abs. 5 Satz 2 auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. Ein branchenüblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn er aufgrund der Eigenart des Wirtschafts- oder Geschäftszweiges, welchem der Betrieb angehört, mit einer gewissen Regelmäßigkeit auftritt. Es muss feststellbar sein, dass nicht nur der einzelne Betrieb, sondern eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Betriebe in vergleichbarer Weise von Arbeitsausfällen betroffen ist. Ob es sich um einen branchenüblichen Arbeitsausfall handelt, muss im Einzel geprüft werden. Ggf. Sind entsprechende gutachterliche Stellungnahmen (z. B. von den Wirtschaftsministerien, Handelskammer, Handwerkskammern u. a.) hinzuzuziehen.

 

Rz. 47

Der Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen ist in diesem Sinne grundsätzlich branchenüblich. Dies zeigt bereits § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AÜG, der den Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 NachwG genannten Angaben in die Niederschrift die Art und Höhe seiner zu erbringenden Leistung für Zeiten aufzunehmen, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist. In diesem Zusammenhang ist auch § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu sehen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Verleiher das von ihm zu tragende Entgeltrisiko nicht auf den Leiharbeitnehmer abwälzt. § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG setzt damit die Arbeitsausfallzeiten bei Leiharbeitsverhältnissen normativ als wesensimmanent oder typusbildend voraus. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten kommt es nicht an. Der Arbeitsausfall von Arbeitnehmern in einem Betrieb der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist branchenüblich; er gilt deshalb regelmäßig als vermeidbar, so dass kein Kug gezahlt werden kann (BSG, Urteil v. 21.7.2009, B 7 AL 3/08 R).

 

Rz. 48

Betriebsüblich ist der Arbeitsausfall, wenn er auf der Eigenart des Betriebes beruht. In der Regel wird es sich um einen Arbeitsausfall handeln, der mit einer gewissen Regelmäßigkeit auftritt. In der Praxis der Bundesagentur für Arbeit wird ein Arbeitsausfall im Allgemeinen als regelmäßig wiederkehrend angesehen, wenn in den letzten 3 aufeinander folgenden Jahren annähern zur gleichen Zeit und aus den gleichen Gründen verkürzt gearbeitet wurde. Die betriebsüblichen Gründe müssen nicht notwendig regelmäßig wiederkehren. Sie können auch ein einmaliges Ereignis darstellen, wenn sich besondere Risiken des Betriebes in diesem Ereignis konkretisieren (BSG, Urteil v. 18.5.1995, 7 RAr 28/94).

 

Rz. 49

Von einem saisonbedingten Arbeitsausfall i ist auszugehen, wenn der Arbeitsausfall aufgrund der Eigenart des Betriebes bzw. der Wirtschafts- oder Geschäftszweiges regelmäßig zu derselben Jahreszeit auftritt. Saisonalen Einflüssen können z. B. unterliegen: die Land- und Forstwirtschaft, Betriebe zur Herstellung von Kisten für Frühgemüse sowie zur Herstellung von Weihnachtsartikeln.

 

Rz. 50

Absatz 5 Satz 3 konkretisiert die arbeitsförde...

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