Rz. 200

Durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) wurden die §§ 11b und 26 geändert (1.7.2023). In § 11b wurde bestimmt, dass der vor dem Bürgergeld-Gesetz für die Zeit bis zum 30.6.2023 geregelte Absetzbetrag in Höhe von 250,00 EUR nach § 11b Abs. 2 Satz 6 a. F. für erwerbsfähige Freiwillige, die einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz leisten und mindestens 25 Jahre alt sind, erhalten bleibt. In die Leistungen nach § 26 wurden auch die Mitglieder von Solidargemeinschaften aufgenommen. Für Versicherungspflichtige in der sozialen Pflegeversicherung wird nach § 26 für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet, soweit dieser bereits als Absetzung vom Einkommen berücksichtigt wird.

 

Rz. 201

Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) wurde in § 16 geregelt, dass die neue Förderung eines Berufsorientierungspraktikums durch Leistungen nach § 48a SGB III auch Leistungsberechtigten nach dem SGB II gewährt werden kann und die Förderung einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (außerbetriebliche Berufsausbildung) auch im SGB II eine gesetzliche Anspruchsleistung ist.

 

Rz. 202

Mit Wirkung zum 1.6.2024 ist der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung erweitert worden. Er erstreckt sich neben Personen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, auch auf den Personenkreis, dessen Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthaltsG ergibt. Ausländer mit einer Chancenkarte nach § 20a AufenthG befinden sich der Gesetzesbegründung zufolge lediglich zu einem Suchaufenthalt im Bundesgebiet und werden daher vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Gleiches gilt für Ausländer, die sich zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz nach § 17 AufenthG n. F. im Bundesgebiet aufhalten.

 

Rz. 203

Durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 wurden mit Wirkung zum 1.7.2023 und zum 1.1.2024 Versäumnisse durch die Bürgergeld-Gesetzgebung, hauptsächlich in redaktioneller Hinsicht, korrigiert (1.7.2023). Ebenso waren Korrekturen aufgrund des Inkrafttretens des SGB XIV am 1.1.2024 vorzunehmen. Teilweise mussten Gesetzesbefehle aus dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts wiederholt werden, weil diese aus formalen Gründen (zeitgleich durch dasselbe Gesetz) aufzuheben waren.

In § 7 wurde u. a. Abs. 4a neu gefasst. Nunmehr regelt Abs. 4a einen weiteren Ausschluss von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Darauf haben Personen keinen Anspruch, denen Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV zuerkannt worden sind. Dabei handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Inkrafttretens des SGB XIV zum 1.1.2024. Zugleich wurde die Neuregelung des Abs. 4a mit Wirkung zum 1.1.2024, die bereits durch Art. 29 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts in § 7 eingefügt worden war, durch Art. 10 des Anpassungsgesetzes (aus formalen Gründen) aufgehoben.

In § 16k wurde ein Abs. 5 angefügt, mit dem klargestellt wird, dass Maßnahmen nach § 16k nur durchgeführt werden dürfen, wenn der Träger über die erforderlichen Zulassungen verfügt.

 

Rz. 204-219

(unbesetzt)

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