0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

Abs. 3 ist durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) zum 6.8.2004 (Art. 1 Nr. 7, Art. 17) geändert worden. Diese Änderung wurde jedoch erst mit Inkrafttreten des § 7 am 1.1.2005 wirksam. Durch das Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze v. 24.3.2006 (BGBl. I S. 558) wurden Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.4.2006, Abs. 3 Nr. 2 und 4 mit Wirkung zum 1.7.2006 neu gefasst.

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) wurden mit Wirkung zum 1.8.2006 Abs. 3 geändert, Abs. 4 neu gefasst sowie Abs. 3a und 4a eingefügt.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 28.8.2007 durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union v. 19.8.2007 (BGBl. I S. 1969) geändert.

Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersrente an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde Abs. 1 erneut mit Wirkung zum 1.1.2008 geändert.

Abs. 6 wurde zum 1.1.2008 durch das 22. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) v. 23.12.2007 (BGBl. I S. 3254) geändert.

Durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden. In diesem Zusammenhang sind jedoch die Überschrift, Abs. 1 bis 3, 5 und 6 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert und Abs. 4a neu gefasst worden. § 7 Abs. 2 Satz 3 n. F. ist jedoch bereits am 1.1.2011 in Kraft getreten. Durch die Änderungen zum 1.4.2011 ist die Vorschrift auch geschlechtsneutral ausformuliert worden.

Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurden die Abs. 5 und 6 mit Wirkung zum 1.8.2016 neu gefasst.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3155) mit Wirkung zum 29.12.2016 neu gefasst.

Durch das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) wurde Abs. 5 mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert.

Abs. 4 Satz 4 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) mit Wirkung zum 1.1.2020 angefügt.

Durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2021 geändert.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Abs. 4a mit Wirkung zum 1.7.2023 aufgehoben.

Durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) wurden mit Wirkung zum 1.1.2024 Abs. 4a neu gefasst und Abs. 5 geändert. Zugleich wurde die Neuregelung des Abs. 4a mit Wirkung zum 1.1.2024, die durch Art. 29 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts in § 7 eingefügt worden war, durch Art. 10 aufgehoben.

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung v. 16.8.2023 (BGBl. I Nr. 217) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.6.2024 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt anhand der grundsätzlichen Leistungsvoraussetzungen den Kreis der Berechtigten, die Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen können. Zugleich wird damit definiert, welchem Personenkreis der Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende verschlossen bleiben soll. Daneben regeln spezielle Bestimmungen in der Norm, wer darüber hinaus von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen wird. Die Vorschrift ist aber nicht die einzige geblieben, die den grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelt. Seit dem 1.6.2022 bestimmt zusätzlich § 74 wohl aus politischen Gründen eine Ausnahme von Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 für Ausländer mit Fiktionsbescheinigung (vgl. auch schon früher § 70). Leistungen werden an Bedarfsgemeinschaften gewährt, ohne dass der individuelle Anspruch jedes einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft berührt würde. Es genügt aber grundsätzlich für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, dass eine Person der Bedarfsgemeinschaft die Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsfähigkeit erfüllt...

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