0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 70 ist durch das Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) v. 10.3.2021 (BGBl. I S. 335) mit Wirkung zum 1.4.2021 in das SGB II eingefügt worden. Damit wurde § 70 neu belegt.

Die Vorgängervorschrift war durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 aufgehoben worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt eine Einmalzahlung an Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Begünstigt werden Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet. Sie erhalten für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150,00 EUR. Der Betrag deckt die Mehraufwendungen für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 30.6.2021.

Satz 2 der Vorschrift regelt ergänzend auch eine Einmalzahlung aus demselben Anlass und in derselben Höhe an Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Vorschrift regelt eine Einmalzahlung an Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Sie wird durch entsprechende Regelungen in anderen Gesetzen – ebenfalls durch das Sozialschutz-Paket III – ergänzt (§ 144 SGB XII, § 88d BVersG, § 3 Abs. 6 AsylbLG). Ferner regelt das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021 (BGBl. I S. 330) eine entsprechende Einmalzahlung an kindergeldberechtigte Kinder (§ 66 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 3 BKGG). Die Vorschriften stellen gemeinsam sicher, dass an einzelne Personen die Einmalzahlung nicht mehrmals zu erbringen ist.

 

Rz. 4

Die Regelung in § 70 knüpft an eine Anspruchsberechtigung im Monat Mai 2021 auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld an. Sie trifft aber keine Regelung dazu, wann die Zahlung zu erbringen ist. Das eröffnet der Bundesagentur für Arbeit wie den zugelassenen kommunalen Trägern (§ 6a) die Möglichkeit, die Zahlung zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu erbringen.

 

Rz. 5

Die Regelung schafft nach der Gesetzesbegründung einen Anspruch auf eine einmalige pauschale Zusatzleistung zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen. Wegen der unvorhersehbaren Entwicklung der Pandemie war es Leistungsberechtigten teilweise nur unter erschwerten Bedingungen möglich, für diese Belastungen Vorsorge zu treffen. Zusätzliche finanzielle Belastungen ergeben sich z. B. aus der Notwendigkeit, Schnelltests auf eigene Kosten durchzuführen, um ältere Verwandte besuchen zu können oder aus der Versorgung mit nötigen Hygieneprodukten und Gesundheitsartikeln. Zusatzbelastungen entstehen z. B. durch Ausgaben für die häusliche Freizeitgestaltung, insbesondere für Familien mit Kindern. Unterstützung ist deshalb durch eine Einmalzahlung vorgesehen. Die Einmalzahlung soll so wenig verwaltungsaufwendig wie möglich erbracht werden. Sie ist deshalb an einen bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld im Monat Mai gebunden und wird in der Folge von Amts wegen erbracht. Sie wird nur an Leistungsberechtigte erbracht, deren Regelbedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet. Das berücksichtigt, dass für Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, die Zahlung eines Kinderbonus in gleicher Höhe vorgesehen ist, der nach dem Gesetz über die Nichtanrechnung des Kinderbonus nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 6

Dabei handelt es sich nicht um einen Mehrbedarf i. S. d. § 21. Die Einmalzahlung ist eine nicht bedarfsauslösende Leistung eigener Art (sui generis). Umgekehrt schließt die Einmalzahlung die zusätzliche Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 im Einzelfall nicht aus.

 

Rz. 7

Leistungsberechtigte mit Regelbedarfsstufe 3 erhalten die Einmalzahlung deshalb nur dann, wenn im Monat Mai 2021 kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird. Wird Kindergeld berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass der Kinderbonus (in gleicher Höhe) zusteht. Aus technischen Gründen ist eine separate Auszahlung abweichend von dem üblichen Zahlungstermin für das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld möglich; durch die Anknüpfung an den Leistungsanspruch im Monat Mai 2021 erfolgt die Zahlung im Regelfall ebenfalls im Monat Mai. Der Nachweis konkreter Mehraufwendungen im Einzelfall ist nicht erforderlich (vgl. BT-Drs. 19/26542). Die Einmalzahlung erfolgt unabhängig von der Berechnung des Arbeitslosengeld II bzw. des Sozialgeldes; insbesondere ist die Einmalzahlung nicht in die Bedarfsberechnung und auch nicht in die Berechnung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 einzubeziehen. In diesem Z...

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